Ausgangslage/Sachverhalt
In der gegenständlichen Entscheidung (OGH 5 Ob 87/24s) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Maklerprovision. Die Klägerin vermittelte im Juli 2022 als Immobilienmaklerin den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung. Der Kaufvertrag wurde in weiterer Folge jedoch nicht abgewickelt, da beide Seiten jeweils den Rücktritt vom Vertrag erklärten.









