Grundbuchsrecht: notarieller Vermerk von Handzeichen auf einer Urkunde ist ausreichend

Ausgangslage

In der gegenständlichen Entscheidung (OGH 5 Ob80/24m) begehrte der Antragsteller die Löschung eines einverleibten Fruchtgenussrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Die Erklärung der Berechtigten mit der sie der Löschung zustimmte, wies deren Handzeichen auf, dessen Echtheit auch notariell bestätigt worden ist. Nach § 56 Abs 1 lit b NO ist die Beiziehung von zwei Aktszeugen  notwendig, wenn eine der Parteien nicht schreiben könne. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht wiesen die begehrten Eintragungen ab. Der Antragsteller behauptete zwar, dass das Handzeichen der Berechtigten in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Legalisierungszeugen gesetzt worden sei, jedoch sei das bezughabende Vermerkblatt, das die Unterschriften dieser Zeugen aufweise, nicht vorgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Notariatsordnung (NO) regelt in ihrem I. Teil, V. Hauptstück, III. Abschnitt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Beurkundet werden Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge, wenn dadurch eine rechtliche Wirkung begründet werden soll (5 Ob 52/21i; Wagner/KnechtelNO6 § 76 Rz 1). Den nach diesem Abschnitt ausgestellten Bestätigungen kommt nach § 76 Abs 2 NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird (Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31, 97).

Nach § 76 Abs 1 lit c NO sind Notare unter anderem zur Beurkundung über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) befugt. Der Notar kann gemäß § 79 Abs 1 NO die Echtheit eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beurkunden, wenn die Partei

  • ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im 55 NO genannten Mittel ausweist,
  • dem Notar gegenüber erklärt, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung frei von Zwang erfolgt,
  • im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und
  • sie das Handzeichen vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass das Handzeichen von ihr stammt.

Gemäß § 82 Abs 2 NO sind zwei Zeugen beizuziehen, die im Beurkundungsregister bzw auf dem Vermerkblatt mitunterschreiben, wenn die Partei nur ein Handzeichen setzen kann. Eine Unterfertigung der Zeugen für das Handzeichen auf der Urkunde selbst ist nicht erforderlich (Gruber/Haiden‑Fill in Zib/Umfahrer, NO § 79 Rz 14 f).

Unter dem Beurkundungsregister versteht man ein Geschäftsregister der besonderen Art. Die Führung des Beurkundungsregisters dient – wie die übrigen notariellen Register – der berufsrechtlichen Kontrolle und hat darüber hinaus eine beweissichernde Funktion (Haiden-Fill § 82 Rz 2). Die Eintragung im Beurkundungsregister ist „von den Beteiligten und den Zeugen“ zu unterschreiben. Falls eine Partei nicht schreiben kann, hat sie ihr Handzeichen zu setzen und es sind zwei Zeugen (sog Legalisierungszeugen) beizuziehen, die ebenfalls im Beurkundungsregister zu unterschreiben haben, wobei einer den Namen des Unterzeichnenden zu schreiben hat (Namensschreiber; Haiden-Fill aaO Rz 36).

Das Beurkundungsregister kann in Buchform und/oder unter Verwendung von Vermerkblättern geführt werden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Legalisierungszeugen lediglich das Setzen des Handzeichens durch die unterschriftsunfähige Person. Dem Zweck des Beurkundungsregisters entsprechend kommt ihrer Unterschrift damit nur eine beweissichernde Funktion zu.

Nach § 87 Abs 1 GBG sind Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Dabei handelt es sich um Urkunden, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten (RS0061070). Ergeben sich die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung aus mehreren Urkunden zusammen, dann sind alle einzelnen von ihnen Grundbuchsurkunden im Sinn des § 87 Abs 1 GBG, die dann auch im Original vorgelegt werden müssen (vgl RS0061072RS0061050). Das ist bei einer bloß beweiswirkenden Urkunde, wie dem Beurkundungsregister, das unter anderem die Unterschriften der Legalisierungszeugen enthält, nicht der Fall.

Fazit

Der der Löschungserklärung beigefügte notarielle Vermerk bestätigt die Echtheit des Handzeichens der Berechtigten und deren Kenntnis vom Inhalt der Urkunde. Er entspricht auch sonst allen Erfordernissen der Vorschriften über die Beglaubigung von Unterschriften (Handzeichen) und ist damit als öffentliche Urkunde zu qualifizieren. Der vom Notar gesetzte Vermerk macht damit vollen Beweis über das darin bezeugte, daher auch über die Einhaltung der Formvorschriften zur Legalisierung des von der Berechtigten gesetzten Handzeichens. Demgegenüber hat das Beglaubigungsregister bzw das Vermerkblatt lediglich eine beweissichernde und standesinterne Kontrollfunktion und bildet daher keine Eintragungsgrundlage für einen bestimmten Verbücherungsakt. Das Fehlen eines Auszugs aus dem Beglaubigungsregister oder des Vermerkblatts steht der begehrten Eintragung damit nicht entgegen.

Autor: Mag. Sabrina Baumann

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