Wird eine Ehe geschieden oder aufgehoben, so ist anschließend das Vermögen der Eheleute (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) unter den Ehegatten zu verteilen. Ein großer Streitpunkt ist dabei oftmals die gemeinsame Ehewohnung bzw. das gemeinsame Haus.
Es kommt nicht selten vor, dass eine Liegenschaft im jeweiligen Hälfteeigentum der Ehegatten steht. Die Stellung im Grundbuch vermittelt eine scheinbar starke Rechtsposition und Absicherung. Doch dieser Schein trügt! Im Rahmen der Aufteilung ist der Grundbuchsstand nämlich völlig irrelevant. Entscheidend ist hingegen vortrefflich, ob die Ehewohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, oder während gemeinsamer Ehe gekauft wurde.
Ehewohnung wurde in die Ehe eingebracht
Es ist ein in der Praxis häufiger Fall, dass die Ehewohnung von einem Ehegatten mit in die Ehe genommen wurde – also schon vor der Eheschließung in dessen Alleineigentum stand. Gleichzuhalten ist dieser Fall mit jenen, wo die Liegenschaft im Erbwege erworben oder von Dritten (meist den Eltern) geschenkt worden ist.
In die Ehe eingebrachtes, im Erbwege erworbenes oder von Dritten geschenktes Vermögen ist in der Regel von der Aufteilung ausgenommen. Bei der Ehewohnung kann es jedoch sein, dass sie dennoch der Aufteilung unterliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein gemeinsames Kind oder der andere Ehegatte an der Weiterbenützung einen berücksichtungswürdigen Bedarf haben.
Der Wert der Ehewohnung ist aber in allen Fällen ausschließlich jenem Ehegatten zuzuweisen, der diese in die Ehe eingebracht hat und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft der Aufteilung unterliegt oder nicht.
Eine Teilhabe des anderen Ehegatten am Wert der Liegenschaft findet nur hinsichtlich solcher Wertsteigerungen statt, die auf einen Beitrag der Ehegatten und nicht bloß auf allgemeine Wertsteigerungen zurückzuführen sind. Darunter sind etwa gemeinsame Umbauarbeiten oder während Ehe zurückbezahlte Kredite zu verstehen. Dem anderen Ehegatten steht dann meist die Hälfte der Umbaukosten oder die Hälfte der während der Ehe zurückbezahlten Kreditraten zu. Hat es aber keine gemeinsamen Investitionen in die Liegenschaft gegeben, geht der andere Ehegatte leer aus.
Oftmals kommt es auch zu einer Übertragung eines Hälfteanteils der eingebrachten Ehewohnung an den anderen Ehegatten im Schenkungswege. Auch hier gelten die oben beschriebenen Grundsätze. Die bloße Schenkung ändert nichts daran, dass die Ehewohnung in die Ehe eingebracht wurde. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen die Rückübertragung der Ehewohnung auf den einbringenden Ehegatten anzuordnen. Ein Ausgleich für die Übertragung des Eigentums gibt es auch diesfalls nur dann, wenn eine Wertsteigerung vorliegt, die nicht auf die allgemeine Immobilienpreissteigerung zurückzuführen ist.
Ehewohnung wurde während der Ehe erworben
Wird die Ehewohnung während aufrechter Ehe erworben, so ist nach der Herkunft der Mittel zur Finanzierung zu unterscheiden.
Nur wenn sämtliche Mittel während der Ehe angespart wurden bzw. sämtliche Kredittilgungen in diesen Zeitraum fallen, ist die gesamte Liegenschaft nach der Aufteilungsquote (meist je zur Hälfte) auf die Eheleute zu verteilen. In wessen Eigentum die Liegenschaft aber tatsächlich steht, bzw. wer im Grundbuch aufscheint, ist auch hier irrelevant.
Nicht selten kommen von den Eltern der Eheleute beachtliche Geldbeträge zur Finanzierung der Liegenschaft. In der Aufteilung stehen diese Beträge in aller Regel nur dem Ehegatten zu, zu dem das Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zur genauen Berechnung ist eine sogenannte Einbringungsquote zu bilden, die auch Wertsteigerungen seit der Anschaffung berücksichtigt. Nur der Restbetrag (Wert der Liegenschaft – angepasster Wert des Geldgeschenks) ist nach der Aufteilungsquote zwischen den Eheleuten aufzuteilen.
Schlussfolgerung
Die Beurteilung des rechtlichen Schicksals der Ehewohnung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich ist vor allem der Zeitpunkt der Anschaffung sowie die Herkunft der notwendigen Geldmittel. Fest steht jedoch, dass durch die bloße Übertragung eines Hälfteanteils keine umfassende Absicherung für den Fall der Scheidung erreicht werden kann. Schließlich gilt der Grundsatz „geschenkt ist geschenkt!“ zwischen geschiedenen Ehegatten gerade nicht gilt.
Sofern mit einer Schenkung Wirkungen erreicht werden sollen, welche die Scheidung überdauern, sind weitere vertragliche Regelungen (insb. Ehevertrag) zu empfehlen. Unser Team unterstützt und berät sie gerne!
Autor: Mag. David Heimbuchner, LL.M.
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