Aktuelle Änderungen im wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Ab 2024 gelten wesentliche Änderungen im Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG), die die Meldepflichten und die Unternehmensstruktur betreffen. Insbesondere die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) sowie neue Regelungen für die Meldung von Stiftungen und eine erweiterte automatische Datenübernahme sind hervorzuheben. Unternehmen und deren wirtschaftliche Eigentümer müssen sich auf neue Transparenzvorgaben einstellen, die durch die Geldwäscherichtlinie 2024 (EU 2024/1640) noch verstärkt werden.

FlexKapG und Meldepflichten

Mit Inkrafttreten der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) am 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 1 FlexKapG) wurde eine neue Gesellschaftsform eingeführt, die sowohl Elemente einer GmbH als auch einer Aktiengesellschaft kombiniert. Diese Gesellschaftsform unterliegt seit dem 1. April 2024 den Meldepflichten gemäß WiEReG. Unternehmen, die diese Rechtsform wählen, müssen ein Anteilsbuch führen (§ 9 Abs. 6 FlexKapG), und die Meldepflicht entfällt, wenn keine Person mehr als 25% der Stimmrechte oder Anteile hält. Eine Ausnahme hiervon tritt ein, wenn durch Zusammenrechnungen von Unternehmenswert-Anteilen oder Treuhandschaften eine Meldung notwendig wird (§ 9 Abs. 7 FlexKapG, § 3 Abs. 1 WiEReG).

Änderungen bei Stiftungen

Für Stiftungen im Inland gibt es seit dem 1. Juli 2024 neue Anforderungen. Es wurde die Angabe von Stifteranteilen in der Meldung eingeführt (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG). Außerdem können Stiftungen auf die automatische Datenübernahme verzichten (§ 5 Abs. 1 Z 2, 3c und 3a WiEReG). Wenn Nachstiftungen vorgenommen werden, müssen diese durch eine Änderungsmeldung im WiEReG erfasst werden (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. e WiEReG).

Erweiterte automatische Datenübernahme und Informationen in den Auszügen

Ab 10. Dezember 2024 wird die automatische Datenübernahme erweitert, insbesondere für Masseverwalter (§ 6 Abs. 6a WiEReG), die nunmehr auf der obersten Führungsebene erfasst sind. Dies betrifft auch die neuen Auszüge aus dem Register, die nun zusätzlich Angaben zu etwaigen Insolvenzverfahren, relevanten Treuhandschaften sowie Feststellungen von Scheinunternehmen enthalten, was die Nachverfolgbarkeit und Transparenz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer weiter stärkt.

Neue Meldeformulare

Ab 2024 werden die alten WiEReG-Meldeformulare durch die neuen ELAK-Formulare ersetzt, die nunmehr eine detailliertere und flexiblere Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen. Diese Formulare sind in das WiEReG Managementsystem integriert und bieten eine klarere Struktur (§ 2 Abs. 1 WiEReG).

Auswirkungen der 6. Geldwäscherichtlinie

Ein zentraler Bestandteil der WiEReG-Novelle wird die Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2024/1640), die strengere Anforderungen an die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums stellt. Im Ausblick auf die 6. Geldwäscherichtlinie soll der Schwellenwert für die Meldung von Eigentümern auf 25% gesenkt werden (Art. 51–53, 6. GW-RL). Zudem sind Unstimmigkeiten in den Eintragungen innerhalb von 14 Tagen zu berichtigen (Art. 24, 6. GW-RL). Zugang zum wirtschaftlichen Eigentümerregister erhalten künftig nur noch berechtigte Stellen (Art. 12, 6. GW-RL).

Zusammenfassung

Die Änderungen im WiEReG sowie die Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie tragen dazu bei, die Transparenz im Unternehmenssektor zu erhöhen und die Geldwäscheprävention zu verbessern. Insbesondere die Einführung der FlexKapG, die neuen Meldeformulare und die erweiterten Datenübernahmen erleichtern die Verwaltung von Unternehmensstrukturen, während die strikten Anforderungen an die Meldung von Stiftungen und die erweiterten Meldepflichten die Nachverfolgbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums deutlich verbessern.

Autor: Carina Kastenhofer

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

 

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