Rückforderungen von Corona-Förderungen sind für betroffene Unternehmen häufig mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Nicht jede Rückforderung hält jedoch einer umfassenden rechtlichen Prüfung stand. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei zeigt, dass neben der materiellen Berechtigung einer Förderung insbesondere auch verfahrensrechtliche Fragen entscheidend sein können.

Wir haben die Verkäuferin im Rahmen dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten und begleitet, unter anderem bei

der steuerlichen Optimierung der Verkaufsstruktur (gemeinsam mit dem Steuerberater),
der Verhandlung des Letter of Intent (LOI),
der Adaptierung und Verhandlung des Anteilskaufvertrags sowie
der Adaptierung und Verhandlung des Mietvertrags.

Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit während des gesamten Prozesses. Wir wünschen der Verkäuferin, der Kugellager Leitner GmbH und Rubix viel Erfolg für die Zukunft.

Unser Kanzleikollege Mag. David Heimbuchner, LL.M. ist erneut als Fachautor tätig: In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Österreichisches Recht der Familienunternehmen“ (RdFU 2026/40) wurde seine Entscheidungsanmerkung zur Auslegung und Reichweite von Schiedsklauseln veröffentlicht.

Ausgangspunkt des Beitrags ist eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine in einem Syndikatsvertrag enthaltene Schiedsklausel auch eine Streitigkeit über die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers wegen grober Pflichtverletzungen erfasst.

Der Oberste Gerichtshof stellte erneut klar, dass der Anwendungsbereich einer Schiedsvereinbarung anhand ihres konkreten Inhalts und des darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillens zu bestimmen ist. Allein der Umstand, dass ein Syndikatsvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag in einem engen Zusammenhang steht und der betroffene Geschäftsführer selbst Partei des Syndikatsvertrags ist, reicht nicht aus, um auch gesellschaftsrechtliche Abberufungsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

In seiner Entscheidungsanmerkung analysiert Mag. David Heimbuchner, LL.M. zunächst die Abgrenzung zwischen Schlichtung, Mediation und Schiedsverfahren. Im Mittelpunkt steht anschließend die Frage, wie Schiedsklauseln auszulegen sind und unter welchen Voraussetzungen sie auch Streitigkeiten erfassen können, die nicht unmittelbar aus jenem Vertrag entstehen, in dem die Klausel enthalten ist. Darüber hinaus setzt sich der Beitrag mit der objektiven Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten auseinander. Dabei wird insbesondere auf die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Anforderungen eingegangen, durch die sichergestellt werden soll, dass sämtliche betroffenen Gesellschafter rechtzeitig informiert werden, am Verfahren teilnehmen und ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können.

Schiedsklauseln werden in Gesellschafts- und Syndikatsverträgen häufig als Standardbestimmungen aufgenommen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass bereits geringe Unterschiede im Wortlaut darüber entscheiden können, ob eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht oder vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. Gerade bei Familienunternehmen ist es daher entscheidend, Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag und Streitbeilegungsklauseln genau aufeinander abzustimmen“, erläutert Mag. David Heimbuchner, LL.M.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die gesellschaftsrechtliche Vertragspraxis. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann dazu beitragen, spätere Zuständigkeitsstreitigkeiten, parallele Verfahren und damit verbundene zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen im Gesellschafts- und Schiedsrecht bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die praxisnahe Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten – insbesondere bei der Gestaltung von Gesellschafts- und Syndikatsverträgen sowie bei der Lösung von Konflikten in Familienunternehmen.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Die COFAG-Rückforderungen sind derzeit ein heißes Thema. Immer öfter schlagen solche Fälle auch bei der Staatsanwaltschaft auf.

Einem erfolgreichen Unternehmer aus der Eventbranche wurde jetzt vorgeworfen, er habe mit bewusst falschen Angaben Förderungen erschlichen.

Natürlich hatte der Klient die Förderungen zurückbezahlt, nachdem der Fehler aufgefallen war – aber leider für eine tätige Reue zu spät.

Die Anklage: Schwerer Betrug – Strafdrohung bis zu 10 Jahre Haft!

Viele Unternehmen kämpfen noch mit den Nachwirkungen der massiven Umsatzrückgänge während der Pandemie. Die zum Ausgleich geschaffenen Förderungen wurden häufig verweigert.

Vor einer Klage gegen den scheinbar übermächtigen Gegner Republik Österreich sind viele aus Kostengründen zurückgeschreckt.

Mut macht aber jetzt ein brandaktuelles rechtskräftiges Urteil des OLG Wien, das wir erstritten haben.

Unsere Kollegen Stefan Paschinger-Ecker und Peter Ullmann haben unsere Kanzlei beim Best Water Run in der Raiffeisen Arena vertreten – und dabei nicht nur Kilometer gesammelt, sondern auch einen Beitrag für den guten Zweck geleistet: dem Zugang zu sauberem Trinkwasser für Menschen in Afrika.

Eine tolle Veranstaltung, die zeigt, wie Sport, Gemeinschaft und soziales Engagement erfolgreich zusammenwirken können.

Die Staatsanwaltschaft Wien führt derzeit (zu GZ 711 ST 6/25 p) ein Ermittlungsverfahren gegen einen suspendierten österreichischen Polizisten.

Dieser soll einem Dritten laut Zustellverständigung im Strafverfahren am 4.3.2020 in Wien als Beamter des Bundesministeriums für Inneres ein nicht allgemein zugängliches, und der Geheimhaltung unterliegendes elektronisches Gesamtpersonalverzeichnis des Bundesministeriums für Inneres zum Stichtag 01.02.2018 übermittelt haben, welches personenbezogene (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, akademischer Grad, Amtstitel, Berufstitel, Geschlecht) sowie dienst- und besoldungsrechtliche Daten von allen gesamt 36.368 Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres enthielt.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein massives Datenleck im österreichischen Innenministerium zehntausende Personen betreffen könnte.

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