Unserem Partner und Experten im Liegenschaftsrecht Mag. Andreas Haselbruner LL.M. ist es gelungen, für eine oberösterreichische Gemeinde erfolgreich eine Klage von Grundstückeigentümern in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro abzuwehren.
Die Gemeinde hatte ein Infrastrukturprojekt errichtet, bei dem der Ankauf von Grundstücken und Teilflächen von verschiedenen Liegenschaftseigentümern notwendig war. Im Zuge der Errichtung des Projektes kam es durch das ausführende Bauunternehmen zu Hangrutschungen einer Fläche der Kläger, die von der Gemeinde für das Projekt bereits schuldrechtlich angekauft worden war. Diese Rutschungen wurden durch diverse Maßnahmen des ausführenden Unternehmens saniert. Die gesamte Projektabwicklung wurde darüber hinaus sachverständig begleitet.
Die (noch) zivilrechtlichen Eigentümer der von der Hangrutschung betroffenen Fläche begehrten daraufhin den Rückbau des gesamten Infrastrukturprojektes zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ihrer Fläche und klagten die Gemeinde auf Ersatz der Sanierungskosten in Höhe von ca. 3,5 Mio Euro.
Der Anspruch der Kläger stütze sich im Wesentlichen auf einen nachbarrechtlichen Anspruch, da der Schaden bei Grabungsarbeiten auf jenen Flächen eingetreten sei, die von der Gemeinde erworben werden sollten. Auch diese Flächen befanden sich zum Zeitpunkt des Schadens jedoch noch im Eigentum der Kläger. Darüber hinaus stützen sie den Anspruch auf Irrtumsanfechtung, da sie im Zuge des Verkaufes ihrer Grundflächen an die Gemeinde über den Verwendungszweck des Infrastrukturprojektes getäuscht worden seien.
„Nach genauer Analyse des Sachverhaltes konnten wir die Argumente der Gegenseite entkräften. Nachbarrechtliche Ansprüche konnten wir grundsätzlich ausschließen, weil die Grabungsarbeiten noch auf dem Grundstück der Kläger durchgeführt worden waren und damit keine Nachbareigenschaft der Gemeinde gegeben war. Der bloß zukünftige Eigentumserwerb der Gemeinde begründet die notwendige Nachbareigenschaft nicht. Bei dem von den Klägern behaupteten Irrtum handelte es sich darüber hinaus jedenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Zusätzlich haben wir etwaige Regressansprüche unserer Klientin gegen die ausführende Baufirma und die örtliche geologische Bauaufsicht durch Streitverkündungen abgesichert“, erläutert Haselbruner.
„Unsere Argumentation führte dazu, dass die Kläger mittlerweile die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen haben und unserer Mandantin die vollen Prozesskosten ersetzen mussten“, freut sich Mag. Andreas Haselbruner LL.M.
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