Die Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr durchleuchtet

Die Bundesregierung hat noch vor dem Sommer ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Wohn- und Baubereich angekündigt. Eine erste Maßnahme dieses Paketes geht jetzt in die Umsetzung. Die Rede ist von der Befreiung der Eintragungsgebühr.

Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Eigentumsrechtes bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft eine Eintragungsgebühr von 1,1% des Kaufpreises sowie 1,2% der Darlehenssumme eines verbücherten Pfandrechtes zu entrichten.

Diese Gebühr entfällt für Rechtsgeschäfte über entgeltliche Rechtsgeschäfte, die nach dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und zwischen dem 01.07.2024 und 30.06.2026 beim Grundbuch zur Eintragung beantragt werden. Entscheidend für die Einhaltung dieses Termines ist der Abschluss des verbücherungsfähigen Kaufvertrages. Ein beidseits bindendes Kaufanbot kann auch bereits zuvor abgeschlossen werden.

Voraussetzung für die Befreiung von der Eintragungsgebühr mit 1,1% des Kaufpreises ist, dass die Liegenschaft zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses angeschafft wird oder die Errichtung eines Gebäudes zur Deckung dieses Bedürfnisses nach dem Kauf unmittelbar geplant ist. Dies ist der Fall, wenn die gekaufte Liegenschaft als Wohnstätte verwendet werden wird und dafür eine alte Wohnstätte aufgegeben wird. Notwendig für den Erhalt der Befreiung ist, dass die erworbene Immobilie ab Anschaffung 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wird. Sollte ein früherer Verkauf oder die Aufgabe des Hauptwohnsitzes stattfinden, so kann die Gebühr durch das Grundbuchgericht nachträglich eingehoben werden.

„Die zu Beginn angekündigte Befreiung ausschließlich beim Erwerb der ersten Immobilie zu Hauptwohnsitzzwecken scheint jedoch aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf genommen worden zu sein, sodass die Befreiung immer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Immobilie das dringende Wohnbedürfnis deckt.“, sagt unser Partner Mag. Andreas Haselbruner LL.M.

Eine Deckelung der Befreiung gibt es bei einem Kaufpreis von EUR 500.000,00. Rechnet man die beiden Gebühren von insgesamt 2,3% zusammen, ergibt sich ein maximales Ersparnis von EUR 11.500,00. Diese Befreiung kann bis zu einem Kaufpreis von EUR 2.000.000,00 in Anspruch genommen werden. Bei einem Kaufpreis darüber fällt die Befreiung als „Luxustangente“ gänzlich weg.

„Wird die Immobilie von mehreren Personen erworben, so können alle Personen, die das dringende Wohnbedürfnis nachweisen, die Befreiung in Anspruch nehmen. Es ist jedoch auch möglich, dass die Befreiung nur von einem Teil der Erwerber in Anspruch genommen wird.“, ergänzt Mag. Sophie Stürmer.

Die Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte von 1,2% der Darlehenssumme setzt zusätzlich voraus, dass jedenfalls zumindest 90% der Summe für die erworbene Immobilie in Anspruch genommen werden.

„Die Befreiung wird von uns unmittelbar bei der Abwicklung des Vertrages im Rahmen der Selbstberechnung geltend gemacht. Der Nachweis wird durch eine Meldebestätigung erbracht, die die gekaufte Immobilie als Hauptwohnsitz ausweist. Diese Bestätigung kann binnen 3 Monaten ab tatsächlicher Übergabe oder Fertigstellung des Objektes nachgereicht werden.“, schließt Mag. Andreas Haselbruner LL.M. ab.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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