Haftungsklage vor OLG Wien erfolgreich abgewehrt
(„negative Anschaffungskosten“ durch Einbringung gemäß Art III UmgrStG)
Eine renommierten Wiener Steuerberatungskanzlei war von einer ehemaligen Klientin auf Schadenersatz in Höhe von über EUR 180.000.- geklagt worden. Die Klägerin hatte im Jahr 2000 ihr Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH eingebracht und dabei eine unbare Entnahme in Höhe von umgerechnet EUR 1,672 Mio. getätigt, wobei sie damals noch von einer anderen Steuerberatungskanzlei beraten wurde.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitig unsere Mandantin mit der steuerlichen Vertretung beauftragt hatte, veräußerte sie im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile. Unsere Klientin war im Zuge des Anteilsverkaufs mit der steuerlichen Prüfung beauftragt. Infolge der Veräußerung kam es aufgrund der im Zuge der Einbringung getätigten unbaren Entnahme zu einer zusätzlichen Einkommensteuerbelastung von rund EUR 180.000.-.
Die Klägerin behauptete, sie und ihr ehemaliger Steuerberater hätten unsere Klientin über die Einbringung und die unbare Entnahme informiert. Darüber hinaus sei die Einbringung auch aus dem öffentlich einsehbaren Firmenbuch ersichtlich und hätte von unserer Mandantin bei der Prüfung des beabsichtigten Anteilsverkaufs jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Es liege ein Beratungsfehler vor, unsere Klientin hätte vom Anteilsverkauf abraten müssen und hafte daher für die zusätzlich vorgeschrieben Einkommensteuer, so der Klagsvorwurf.
„Wir haben damit argumentiert, dass die Einbringung alleine bei Veräußerung der Anteile noch keine erhöhte Steuerlast nach sich zieht, sondern nur dann, wenn es zu negativen Anschaffungskosten gekommen ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Haftung ist somit die Kenntnis der genauen Umstände der Einbringung“, erläutert unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der die Steuerberatungskanzlei erfolgreich vor Gericht vertreten hat.
„Wir konnten das Gericht zunächst davon überzeugen, dass unsere Mandantin weder von ihrer Klientin, noch von deren ehemaligem Steuerberater über die Einbringung im Jahr 2000 und die unbare Entnahme informiert worden war. Darüber hinaus konnten wir nachweisen, dass im elektronischen Firmenbuch zwar die Tatsache der Einbringung ersichtlich war, nicht aber deren konkrete Umstände wie insbesondere die unbare Entnahme. Dazu hätte unsere Klientin auch die diesbezüglichen Dokumente kennen müssen und diese werden im elektronischen Firmenbuch erst seit 2003 veröffentlicht“, so Waitz.
Das HG Wien führte aus: „Zu verlangen, dass zu Vorgängen, welche bei Übernahme der Steuerberatung durch die Beklagte schon über zehn Jahre zurückgelegen seien, ohne Anhaltspunkte für Besonderheiten Nachforschungen anzustellen wären, würde die Auskunfts- und Fürsorgepflicht des Steuerberaters überspannen“ und wies die Klage ab. Diese Entscheidung wurde mittlerweile vom OLG Wien bestätigt und ist daher rechtskräftig.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.