Rückforderungen von Corona-Förderungen sind für betroffene Unternehmen häufig mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Nicht jede Rückforderung hält jedoch einer umfassenden rechtlichen Prüfung stand. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei zeigt, dass neben der materiellen Berechtigung einer Förderung insbesondere auch verfahrensrechtliche Fragen entscheidend sein können.
Ausgangssituation
Ein renommierter österreichischer Hotelier wurde mit der Rückforderung erheblicher Förderbeträge samt Zinsen konfrontiert. Die Finanzverwaltung begründete die Rückforderung im Wesentlichen mit dem Vorwurf, im Förderverfahren seien Mitwirkungspflichten verletzt worden.
Für den betroffenen Förderwerber stand damit nicht nur eine erhebliche wirtschaftliche Belastung im Raum, sondern auch die Frage, ob die Rückforderung auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruhte.
Rechtliche Strategie
Unsere Kanzlei erhob fristgerecht Bescheidbeschwerde und bereitete den Fall umfassend für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stand nicht allein die Frage, ob die Förderung materiell zu Recht gewährt worden war. Ein wesentlicher Ansatzpunkt ergab sich vielmehr aus dem Verfahrensrecht.
Die COFAG hatte ihre Nachfragen unmittelbar an den Förderwerber gerichtet. Nach den einschlägigen Förderrichtlinien traf die Mitwirkungspflicht jedoch ausschließlich den Antragseinbringer. Im konkreten Fall war dies der steuerliche Vertreter des Förderwerbers.
Daraus folgte: Nachfragen, die nicht an die nach den Förderrichtlinien maßgebliche Rechtsperson adressiert werden, können keine wirksame Mitwirkungspflicht auslösen. Auf dieser Grundlage wurde argumentiert, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung nicht vorlagen.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Das Bundesfinanzgericht folgte der Argumentation unserer Kanzlei und hob die Rückforderungsbescheide ersatzlos auf. Eine mündliche Verhandlung war nicht mehr erforderlich.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei COFAG-Rückforderungen eine präzise Analyse des Verfahrensablaufs ebenso bedeutsam sein kann wie die Prüfung der materiellen Fördervoraussetzungen.
Experteneinschätzung
RA Mag. Stefan Paschinger-Ecker, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte, hält dazu fest:
„Bei COFAG-Rückforderungen entscheidet oft nicht nur die materielle Berechtigung der Förderung. Ebenso entscheidend ist, ob das Verfahren formal korrekt geführt wurde. Eine genaue Prüfung von Zuständigkeiten, Adressierung und Mitwirkungspflichten kann wesentliche Verteidigungsansätze eröffnen.“
Praxishinweis für betroffene Unternehmen
Unternehmen, die mit einer Rückforderung von Corona-Förderungen konfrontiert sind, sollten den jeweiligen Bescheid nicht nur inhaltlich, sondern auch verfahrensrechtlich prüfen lassen. Insbesondere die Analyse der einschlägigen Förderrichtlinien, der Zustellung, der Adressierung von Nachfragen sowie der gesetzten Mitwirkungsschritte kann für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung sein.
Gerade bei komplexen Förderverfahren können formale Fehler im Ablauf erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung haben.
Beratung bei COFAG-Rückforderungen
Waitz Haselbruner Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Unternehmer bei der rechtlichen Prüfung und Abwehr von Rückforderungen im Zusammenhang mit Corona-Förderungen. Unsere Kanzlei verfügt über Erfahrung in der Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie in der strategischen Aufbereitung komplexer wirtschaftsrechtlicher Verfahren.
Wenn Sie von einer COFAG-Rückforderung betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne für eine rechtliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Handlungsoptionen prüfen zu lassen.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

