COFAG-Beihilfen: Umwidmung bald möglich, Verjährungsfrage muss dringend geklärt werden

Von der Regierung wurde angekündigt, dass im Mai eine Verordnung zur Umwidmung von COFAG-Beihilfen erlassen werden soll, nachdem die EU-Kommission diese Möglichkeit bereits im August 2023 eröffnet hatte.  Damit soll ein Fehler saniert werden, welcher der Republik und der COFAG bei der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben unterlaufen ist.

Die EU schreibt vor, dass staatliche Beihilfen gewissen Höchstgrenzen unterliegen, die pro Unternehmensverbund anzuwenden sind. Österreich hat diese Höchstgrenzen jedoch zunächst pro Unternehmen ausgezahlt, sodass es im EU-rechtlichen Sinn zu Überzahlungen gekommen ist.

Österreich ist EU-rechtlich verpflichtet, zu viel bezahlte Beihilfen zurückzufordern. Das ist für viele Unternehmen eine existentielle Bedrohung, weil diese auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlung vertraut und das Geld für das Überleben ihres Unternehmens verwendet haben. Eine Reihe von Unternehmen wartet auch schon seit langer Zeit auf dringend benötigte Beihilfen, die mit dem Argument „Unternehmensverbund“ verweigert wurden.

Durch die Umwidmung soll faktisch die jeweils anzuwendende Höchstgrenze angehoben werden, wobei konkret eine Umwidmung in einen Verlustersatz (Beihilfe mit höherer Maximalsumme), eine nicht genehmigungspflichtige De-minimis-Beihilfe oder ein Schadensausgleich ermöglicht werden soll. Für Unternehmen, die im Beihilfenzeitraum Gewinne erzielt haben, soll es einen Abschlag von 10-15% geben.

Nähere Details wurden bislang noch nicht bekanntgegeben. Unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der mehrere renommierte Unternehmen gegen die COFAG vertritt, weist jedoch auf ein unterschätztes Problem hin. „Ansprüche auf COFAG-Beihilfen unterliegen der Verjährung. Die Richtlinien schweigen darüber, welche Verjährungsfrist anzuwenden ist und wann diese zu laufen beginnt. Wir empfehlen unseren Klienten, sicherheitshalber offene Beihilfen innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung einzuklagen. Durch diese Umwidmungsverfahren kommt es zu weiteren Verzögerungen und man kann im Vorhinein nicht mit Gewissheit sagen, ob die Umwidmung genehmigt wird. Es muss unbedingt verhindert werden, dass während dieses Umwidmungsverfahrens die Verjährungsfrist weiterläuft, denn sonst haben die Unternehmen das Risiko, dass bei Ablehnung der Umwidmung nach dieser Entscheidung eine Klage wegen Verjährung gar nicht mehr möglich ist“, hofft Waitz auf entsprechende Vorkehrungen im noch zu erlassenden Verordnungstext.

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