Seit dem Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023) am 01. Jänner 2024, wurde das GmbH-Mindeststammkapital auf EUR 10.000,00 abgesenkt. Folglich beträgt das zur Gründung einer GmbH oder FlexCo zwingend aufzubringende Kapital nunmehr (dauerhaft) EUR 5.000,00.
Die Gründung einer GmbH unter Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ist nicht mehr möglich und bei bestehenden, gründungsprivilegierten GmbHs endet die Gründungsprivilegierung nicht mehr durch Zeitablauf.
Für die Beseitigung der Gründungsprivilegierung aus dem Firmenbuch bei bestehenden GmbHs stehen zwei Wege offen:
- Einzahlung der verbleibenden Differenz zwischen Stammeinlagen und gründungsprivilegierten Stammeinlagen
Erfolgt die Barleistung durch die Gesellschafter betreffend (jeweiligen) der Differenz zwischen Stammeinlagen und gründungsprivilegierten Stammeinlagen, führt dies zur Beseitigung der Gründungsprivilegierung.
- Kapitalherabsetzung
Wenn bei einer Kapitalherabsetzung die nunmehrigen Stammeinlagen die bisherigen, gründungsprivilegierten Stammeinlagen unterschreiten, sind sämtliche Bestimmungen betreffend das Verfahren zur ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 54 GmbHG zu beachten. Wenn jedoch bei einer solchen Kapitalherabsetzung, die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind, wie die bisherigen gründungsprivilegierten Einlagen, muss kein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs 2 GmbH erfolgen.
Für beide Wege ist eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich (Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung). Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht zur Löschung der Gründungsprivilegierung, jedoch ist zu beachten, dass ab dem 01.Jänner 2025 eine Eintragungssperre bei gründungsprivilegierten Gesellschaften für beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsvertrages gilt, wenn nicht auch die Gründungsprivilegierung beendet wird.
Unser Team berät Sie gerne umfassend in allen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Ihre Ansprechpartner Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer LL.M. und Mag. Johanna Rettenwender finden Sie hier.
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