Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2.0 – Neue Chancen und neue Risiken

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (im Folgenden kurz „WiEReG“), BGBl I Nr 136/2017 wurde im Jahr 2018 zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Das Register wird vom Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde geführt.

Als meldepflichtige Rechtsträger gelten gemäß § 1 Abs 2 WiEReG insbesondere Gesellschaften, wie OG, KG, GmbH oder AG, und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland, wie etwa Vereine oder Stiftungen, sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Wirtschaftliche Eigentümer sind gemäß § 2 WiEReG jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften sind wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 WiEReG jene natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil (mehr als 25 %) von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend (zu mehr als 25 %) an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.

Das EU-Finanzanpassungsgesetz 2019, BGBl I Nr. 62/2019, brachte wesentliche Neuerungen im Zusammenhang mit der praktischen Handhabung dieses Registers. Dazu zählen unter anderem folgende:

1. Compliance Package

Seit 10.11.2020 besteht die Möglichkeit im Zuge der WiEReG-Meldung ein sogenanntes Compliance-Package zu übermitteln. Das bedeutet, dass die zur Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers relevanten Dokumente (z.B.: Organigramm, Gesellschaftsvertrag etc) im Zuge der Meldung hochgeladen und zentral im Register selbst gespeichert werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Compliance-Packages ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (dh Rechtsanwalt, Steuerberater etc) festgestellt und überprüft wurde. Die übermittelten Dokumente müssen zudem aktuell sein (dh etwa ein Auszug aus einem ausländischen Handelsregister darf nicht älter als sechs Wochen sein).

Das Compliance-Package samt den erforderlichen Dokumenten ist für ein Jahr gültig, sofern keine Änderungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.

Der administrative Vorteil besteht darin, dass die zur Geldwäscheüberprüfung Verpflichteten (wie insbesondere Kreditinstitute etc) über das Compliance-Package in die relevanten Dokumente Einsicht nehmen können und diese nicht extra bei Ihnen, als meldepflichtigen Rechtsträger, anfordern müssen.

Interessant für Sie, als meldepflichtiger Rechtsträger, ist, dass Sie den Kreis jener, die in Ihr Compliance-Package im Register Einsicht nehmen können, einschränken können (zB auf jene Kreditinstitute, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht).

2. Jährliche Sorgfaltspflicht

Bereit seit 10.01.2020 besteht für die betroffenen Rechtsträger die jährliche Pflicht zur Überprüfung, ob die an das Register gemeldeten Rechtsträger noch aktuell und richtig sind. Binnen vier Wochen nach der jährlichen Überprüfung sind etwaige Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden bzw. ist die Aktualität der bereits gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung zu bestätigen.

Wird die Vornahme der jährlichen Sorgfaltspflicht verabsäumt, kann das Finanzamt deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Das automationsunterstützte Zwangsstrafen-Verfahren wird frühestens ab 09.02.2021 eingeleitet.

Gerne unterstützt Sie das Team der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH auch bei Ihrer nach dem WiEReG erforderlichen Meldung sowie bei jedweden sonstigen Fragen zu diesem Thema. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

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