Waitz Rechtsanwälte vor OGH erfolgreich: Kündigung trotz COVID-Behaltepflicht möglich

Unsere Kanzlei konnte die Interessen eines Unternehmens erfolgreich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem OGH durchsetzen.

1. Sachverhalt

Das von uns vertretene Unternehmen kündigte das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin während der Corona-Kurzarbeit auf. Der im Rahmen der Kurzarbeit bestehenden Auffüllpflicht für Arbeitgeber kam das Unternehmen durch Beschäftigung einer neuen Mitarbeiterin im selben Umfang nach.

Das Unternehmen und die gekündigte Arbeitnehmerin hatten eine Corona-Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung) abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin stütze sich auf diese Vereinbarung und begehrte Kündigungsentschädigung. Nach der abgeschlossenen Vereinbarung sei eine Arbeitgeber-Kündigung frühestens nach Ablauf der Behaltefrist (= ein Monat nach Ende der Kurzarbeit) zulässig. Für die Zeit bis zum Ablauf der Behaltefrist stehe ihr daher einer Kündigungsentschädigung zu.

2. Unser Vorbringen

Unsere Kanzlei brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Corona-Kurzarbeit nicht die individuellen Arbeitsverhältnisse schützen wollte, sondern die Arbeitsplätze in ihrer Gesamtheit. Dass dies vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, einen – aus welchen Gründen immer – „frei gewordenen“ Arbeitsplatz während der Kurzarbeit wieder zu besetzen (Auffüllpflicht). Ein individueller Bestandschutz im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers ist daher jedenfalls nicht gegeben.

3. Oberstgerichtliche Entscheidung

Sowohl das Landesgericht in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht in zweiter Instanz folgten der von unserer Kanzlei vertretenen Ansicht. Nun liegt auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, der sich ebenfalls dieser Ansicht anschloss.

Der Oberste Gerichtshof verwies in unserem Fall auf seine bereits zuvor ergangenen Entscheidungen (8 ObA 48/21y, 8 ObA 50/21t), in denen er sich jeweils ausführlich mit der Frage auseinandersetzte, ob die Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen Arbeitnehmer schützen sollen und einen individuellen Kündigungsschutz gewähren. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass sich aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm der Regelung in der Sozialpartner-Kurzarbeitsvereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt.

Gegen diese Ansprüche seien laut OGH auch durch die von unserer Mandantschaft gekündigte Arbeitnehmerin keine Argumente vorgebracht worden, die nicht schon in den bisherigen Entscheidungen behandelt worden wären.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen zu Ansprüchen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise oder anderen arbeitsrechtliche Themen. Zuständige Partnerin in dem geschilderten Fall war Mag. Doris Atzmüller.

 

 

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.