Für die Arbeitgeber ist dies meist nicht nur ärgerlich, sondern auch mit weiteren Kosten verbunden. Eine eingestellte Stellensuche muss neu aufgenommen werden, weitere Bewerbungsprozesse, die offene Stelle bleibt länger unbesetzt als geplant, etc.
Auch die OÖ. Nachrichten haben sich in der Ausgabe vom 6. Februar diesem Thema gewidmet. Als Experte für die rechtlichen Aspekte des Job-Ghosting wurde von den OÖN unser Kanzleipartner RA Dr. Gerald Waitz ausgewählt (hier geht es zum vollständigen Artikel).
„Leider hat man in solchen Fällen als Dienstgeber kaum eine rechtliche Handhabe. In der Regel ist im Dienstvertrag eine Probezeit von einem Monat vereinbart, in der beide Seiten ohne Begründung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden können. Da macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Mitarbeiter am ersten Tag wieder geht oder gleich gar nicht kommt“, erklärt Waitz.
Sollte keine Probezeit vereinbart worden sein, wäre die beharrliche ungerechtfertigte Weigerung zum Dienstantritt ein Entlassungsgrund. Dann wären zwar Schadenersatzansprüche grundsätzlich möglich, in der Praxis aber schwer durchzusetzen.
„Job-Ghosting ist zwar für den Dienstgeber sehr ärgerlich, rechtlich aber kaum anzugreifen. Empfehlenswert ist, nach der Einstellungszusage mit dem Bewerber bis zum Dienstbeginn aktiv Kontakt zu halten, um etwaige böse Überraschungen möglichst frühzeitig abfangen zu können“, so Waitz abschließend.