Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH durfte die verschmelzende Umwandlung einer GmbH auf ihren Hauptgesellschafter (90 %) mit vorheriger Anteilsschenkung erfolgreich begleiten.
Vor der verschmelzenden Umwandlung war der Hauptgesellschafter mit 75 % und der Minderheitsgesellschafter mit 25 % an der GmbH beteiligt. Die GmbH verfügte über steuerliche Verlustvorträge, mit der Thematik, dass der 25 %ige Gesellschafter erst nach der Verlustentstehung Gesellschafter der GmbH wurde. Wäre auf den Hauptgesellschafter und den Minderheitsgesellschafter errichtend umgewandelt worden, wären 25 % der Verlustvorträge vernichtet worden.
Da § 10 Z 1 lit b UmgrStG vorsieht, dass die Quote des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters dem Hauptgesellschafter zugerechnet wird, konnten 10 % der Verlustvorträge „gerettet“ werden, indem im Vorfeld 15 % der Anteile an den Hauptgesellschafter geschenkt wurden und auf den Hauptgesellschafter (90 %) durch Ausscheiden des Minderheitsgesellschafters verschmelzend umgewandelt wurde (dies hätte auch durch einen vorherigen Kauf der 15 % erreicht werden können).
Durch die verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter wurde das gesamten Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Die GmbH erlischt automatisch und es kommt zur Fortführung des Betriebes durch den übernehmenden Hauptgesellschafter im Rahmen eines Einzelunternehmens (wahlweise als protokolliertes oder nicht protokolliertes e.U.).
Sowohl die Anteilsabtretung, als auch die anschließende verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter konnten erfolgreich durchgeführt werden.
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