Unternehmer suchen immer häufiger nach Möglichkeiten, um die Nachfolge ihres Unternehmens langfristig (auch nach ihrem Tod) nach ihren Vorstellungen abzusichern.
Um dies zu erreichen, werden immer häufiger sogenannte Besitznachfolgerechte, also vertragliche Nachbildungen der Nacherbschaft, eingesetzt. Solche Besitznachfolgerechte sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Thema bisher meist nur im Liegenschaftsbereich auseinandergesetzt.
Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick zu diesem Rechtskonstrukt verschaffen.
1. Die Nacherbschaft
Die Nacherbschaft (§ 608 ABGB) bezeichnet die testamentarische Verfügungsmöglichkeit, nach einem Vorerben einen oder mehrere weitere Erben einzusetzen. Beispiel: Zu meiner Erbin setze ich meine Tochter A ein. Nach dem Tod von A soll mein Sohn B mein Vermögen erhalten.
Der letztwillig Verfügende (Erblasser) kann dabei jenen Umstand, der die Nacherbfolge auslösen soll (Nacherbfall), selbst festlegen (z.B. Tod des Vorerben). Dem Vorerben kommt im Regelfall kein freies Verfügungsrecht über das erhaltene Vermögen zu. Das Vermögen ist für den Nacherben grundsätzlich zu erhalten. Der Vorerbe darf nicht nachteilig in die Rechtsposition des Nacherben eingreifen.
Der Gesetzgeber wollte eine zu langfristige Vermögensbindung allerdings vermeiden. Daher bestehen für die Nacherbschaft gewisse zeitliche Grenzen (§§ 611 f ABGB):
- Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen.
- Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.
2. Besitznachfolgerechte
Besitznachfolgerechte sind der Nacherbschaft nachgebildet und werden, anders als die Nacherbschaft, nicht durch letztwillige Verfügung, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet.
Beim Besitznachfolgerecht vereinbaren der alte und der neue Eigentümer im Zusammenhang mit der Übereignung der Sache, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist „automatisch“ an einen anderen, nämlich den Besitznachfolger, fällt oder dass die Verpflichtung besteht, das Eigentum an diesen zu übertragen. Letzteres wird in der Judikatur als echter Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert. Je nach Ausgestaltung dieses Vertrages kann der begünstigte Dritte (Nacherwerber) daraus ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen.
Im Hinblick auf die zulässige Dauer der Vermögensbindung bei den Besitznachfolgerechten hat eine Orientierung an den zeitlichen Schranken zur Nacherbschaft zu erfolgen (siehe bereits oben).
3. Vertragliche Regelungen
Besitznachfolgerechte werden in der Praxis meist in Schenkungsverträgen vereinbart. Solche Fälle werden als Schenkung unter Auflagen bezeichnet. Wird eine Auflage schuldhaft nicht eingehalten, kann die geschenkte Sache zurückverlangt werden. Zudem hat der Geschenkgeber bzw. – soweit es sich um einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten handelt – auch der Begünstigte Dritte ein Klagerecht auf Einhaltung der Auflage.
Wichtig ist eine präzise Formulierung der Auflage bzw. des Falles, in dem die Weiterübertragung an einen Dritten zu erfolgen hat.
Im Hinblick auf Liegenschaften können Besitznachfolgerechte durch eine Anmerkung im Grundbuch abgesichert werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt diese Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte zugelassen (RIS-Justiz RS0012539).
Auch im Hinblick auf Gesellschaftsanteile ist die Vereinbarung von Besitznachfolgerechten möglich. Wie bereits dargelegt, kommt dem begünstigten Dritten, der die Anteile nach dem Ersterwerber erhalten soll, ein eigenes Forderungsrecht zu, dass die vertragliche Vereinbarung des Besitznachfolgerechts eingehalten wird.
Zu Lebzeiten besteht zudem die Möglichkeit, dass ein geringer Anteil an der Gesellschaft durch den ursprünglichen Eigentümer zurückbehalten wird, um die Einhaltung der von ihm verfügten Besitznachfolgerechte zu überwachen. Im Todesfall könnte dieser „Mini-Gesellschaftsanteil“ an einen unabhängigen Dritten übertragen werden, der diese Überwachungsfunktion sodann ausübt.
Insgesamt besteht bei den Besitznachfolgerechte ein umfassender vertraglicher Gestaltungsspielraum. Für eine gesicherte und geordnete Nachfolge im Unternehmen empfiehlt sich eine Kombination aus Regelungen im Schenkungsvertrag und Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Gerne unterstützt Sie das Team der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH bei der Planung der Nachfolge in Ihrem Unternehmen. Die dafür zuständigen Partnerinnen Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Mag. Doris Atzmüller stehen Ihnen für ein Beratungsgespräch jederzeit gerne zur Verfügung.
Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. Mag. Doris Atzmüller
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