Side-stream Verschmelzung trotz negativem Eigenkapital erfolgreich umgesetzt – Waitz Rechtsanwälte setzen Rechtsmeinung erneut durch

Die Umsetzung einer Verschmelzung trotz Überschuldung der übertragenden Gesellschaft war im letzten Jahr ohne Durchführung von Begleitmaßnahmen (z.B. Gesellschafterzuschuss) noch kaum denkbar.

Wie bereits von uns in diesem Beitrag berichtet, konnten wir Anfang 2021 unsere Rechtsmeinung vor dem OGH durchsetzen, dass auch die Verschmelzung einer überschuldeten Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen ohne Begleitmaßnahmen (wie z.B. Zuschüsse) möglich sein muss.

Unsere Erfolgslinie hat sich nun auch im Fall einer side-stream Verschmelzung fortgesetzt. Unsere Partnerinnen Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Mag. Doris Atzmüller durften einen internationalen Konzern bei der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft mit negativem Eigenkapital auf eine „gesunde“ Tochtergesellschaft begleiten.

Der OGH hat in der von uns bewirkten Entscheidung (6 Ob 203/20a) bereits sein grundsätzliches Verständnis dargelegt, dass eine Verschmelzung immer dann zulässig sein soll, wenn das negative Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft durch freie Mittel in der übernehmenden Gesellschaft abgedeckt wird.

In unserem Fall verfügte die übernehmende Gesellschaft über eine hohe ungebundene Kapitalrücklage, sodass insgesamt das negative Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft durch das positive Eigenkapital der übernehmenden Gesellschaft abgedeckt war. Es war daher nach unserer Ansicht keine Begleitmaßnahme erforderlich.

Weiters konnte die Zulässigkeit der Verschmelzung aufgrund sogenannter Synergieeffekte argumentiert werden. Dabei handelt es sich um positive Effekte der Verschmelzung für die übernehmende Gesellschaft, durch die die negative Gesellschaft dennoch einen positiven Wert aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft haben kann. Im gegenständlichen Fall konnten durch die Verschmelzung beispielsweise Kosten eingespart werden und Vorteile in der Forschung und Entwicklung erzielt werden.

Aufgrund unserer Argumentation wurde die Verschmelzung binnen weniger Tage im Firmenbuch eingetragen. Entscheidend war dafür auch, dass dem Firmenbuchantrag aktuelle Saldenlisten beigelegt wurden, um dazulegen, dass der positive Wert auch im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht nur zum rückwirkenden Verschmelzungsstichtag gegeben war.

Unser Expertenteam unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung von Umgründungen und berät sowohl in steuerrechtlicher als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht.

 


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