Derzeitige Praxis:
Makler konnten bisher im Zuge eines Mietverhältnisses als sogenannte „Doppelmakler“ auftreten und sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Provision verlangen. In der Praxis war es häufig so, dass der Mieter demnach eine Provision zahlte, obwohl der Makler nicht vom Mieter beauftragt wurde, sondern ursprünglich vom Vermieter.
Mit dem neuen Entwurf zur Novellierung des Maklergesetzes soll nun mithilfe des „Bestellerprinzips“ ein Schutz für Mieter eingeführt werden. Die wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfs dürfen wir für Sie kurz zusammenfassen:
Das „Bestellerprinzip“ bei Maklerprovisionen
Bereits im Jahr 2015 wurde in Deutschland eine solche Regelung erfolgreich eingeführt. Nunmehr soll dies auch bei Mietern in Österreich für Erleichterung sorgen. Beim „Bestellerprinzip“ soll künftig jene Partei für die Maklerkosten aufkommen, die den Makler auch beauftragt hat. Im neuen § 17a Abs 1 des Maklergesetztes heißt es in Zukunft:
„Wenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren.“
Makler können demnach nur von Mietern eine Provision verlangen, wenn diese die Vermittlung in Auftrag gegeben haben. Die Beweislast, dass der Mieter die Vermittlung in Auftrag gegeben hat, soll dabei beim Makler liegen.
Zudem wird durch die neue gesetzliche Bestimmung auch folgendes neu eingefügt:
Ist der Makler am Unternehmen des Vermieters beteiligt, so ist dieser nach dem neuen Gesetzesentwurf ebenfalls nicht berechtigt, von einem Mieter eine Provision zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter am Maklerunternehmen beteiligt ist. Damit soll verhindert werden, dass große Wohnungseigentümer, die eigene Maklerfirmen betreiben, das Bestellerprinzip umgehen.
Für den Fall, dass dennoch eine Maklerprovision vom Mieter gefordert wird, wurde in der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs eine Verwaltungsstrafe für Makler mit bis zu EUR 3.600 festgelegt. Bei mehrfachen Verstößen droht zudem auch ein Verlust der Zulassung.
Die neuen Regelungen in § 17a Maklergesetz sind nur auf Wohnungsmietverträge anwendbar. Für Geschäftsraummieten oder Pachtverträge gelten diese Bestimmungen hingegen nicht.
Derzeit ist noch unklar, ob die neuen Regelungen bereits ab 01.01.2023 oder erst im Laufe des Frühjahres/Sommer 2023 in Kraft treten. Derzeit ist auch eine 6-monatige Übergangsfrist geplant.
Fazit
Das Bestellerprinzip wird einiges auf dem Wohnungsmarkt verändern. Künftig sind Vermieter angehalten, die Maklerkosten selbst zu tragen. Dies könnte auch dazu führen, dass Vermieter die Vermittlung selbst übernehmen. Zudem wird das Bestellerprinzip in finanzieller Hinsicht zu einer erheblichen Erleichterung bei Mietern führen.
Unser Team berät Sie gerne bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Mietverhältnis sowie anderen mietrechtlichen Themen. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Dr. Gerald Waitz Mag. Sophie Stürmer
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