Neue Entscheidungsanmerkung zur Reichweite von Schiedsvereinbarungen in Syndikatsverträgen

Unser Kanzleikollege Mag. David Heimbuchner, LL.M. ist erneut als Fachautor tätig: In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Österreichisches Recht der Familienunternehmen“ (RdFU 2026/40) wurde seine Entscheidungsanmerkung zur Auslegung und Reichweite von Schiedsklauseln veröffentlicht.

Ausgangspunkt des Beitrags ist eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine in einem Syndikatsvertrag enthaltene Schiedsklausel auch eine Streitigkeit über die gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers wegen grober Pflichtverletzungen erfasst.

Der Oberste Gerichtshof stellte erneut klar, dass der Anwendungsbereich einer Schiedsvereinbarung anhand ihres konkreten Inhalts und des darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillens zu bestimmen ist. Allein der Umstand, dass ein Syndikatsvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag in einem engen Zusammenhang steht und der betroffene Geschäftsführer selbst Partei des Syndikatsvertrags ist, reicht nicht aus, um auch gesellschaftsrechtliche Abberufungsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

In seiner Entscheidungsanmerkung analysiert Mag. David Heimbuchner, LL.M. zunächst die Abgrenzung zwischen Schlichtung, Mediation und Schiedsverfahren. Im Mittelpunkt steht anschließend die Frage, wie Schiedsklauseln auszulegen sind und unter welchen Voraussetzungen sie auch Streitigkeiten erfassen können, die nicht unmittelbar aus jenem Vertrag entstehen, in dem die Klausel enthalten ist. Darüber hinaus setzt sich der Beitrag mit der objektiven Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten auseinander. Dabei wird insbesondere auf die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Anforderungen eingegangen, durch die sichergestellt werden soll, dass sämtliche betroffenen Gesellschafter rechtzeitig informiert werden, am Verfahren teilnehmen und ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können.

Schiedsklauseln werden in Gesellschafts- und Syndikatsverträgen häufig als Standardbestimmungen aufgenommen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass bereits geringe Unterschiede im Wortlaut darüber entscheiden können, ob eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht oder vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. Gerade bei Familienunternehmen ist es daher entscheidend, Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag und Streitbeilegungsklauseln genau aufeinander abzustimmen“, erläutert Mag. David Heimbuchner, LL.M.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die gesellschaftsrechtliche Vertragspraxis. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann dazu beitragen, spätere Zuständigkeitsstreitigkeiten, parallele Verfahren und damit verbundene zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen im Gesellschafts- und Schiedsrecht bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die praxisnahe Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten – insbesondere bei der Gestaltung von Gesellschafts- und Syndikatsverträgen sowie bei der Lösung von Konflikten in Familienunternehmen.

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