Mag. David Heimbuchner LL.M. schreibt Fachbeitrag „Repräsentation und Anwachsung bei der Pflichtteilsminderung“

In der neusten Ausgabe des renommierten Journals für Erbrecht und Vermögensnachfolge findet sich auch ein Fachartikel unseres Konzipienten Mag. David Heimbuchner LL.M..

Darin befasst er sich eingehend mit den Auswirkungen der Pflichtteilsminderung auf Nachkommen und andere Pflichtteilsberechtigte und untersucht insbesondere die Konzepte der Repräsentation und Anwachsung im Zusammenhang mit der Pflichtteilsminderung.

Zentral ist die in der Literatur sehr umstrittene Frage, ob auch ein noch lebender Pflichtteilsberechtigter, der gemäß § 776 ABGB in seinem Pflichtteil gemindert worden ist, durch seine Nachkommen repräsentiert werden kann.

David Heimbuchner stimmt der mittlerweile herrschenden Gegenauffassung zu, dass der geminderte Pflichtteilsberechtigte durch seine Nachkommen auch dann repräsentiert werden kann, wenn der geminderte Pflichtteilsberechtigte noch lebt. Er erblickt in der Anordnung des § 758 Abs 2 S 3 ABGB einen nicht erklärbaren Widerspruch zu den Rechtsfolgen bei der (teilweisen) Enterbung sowie ein Redaktionsversehen auf Basis eines antiquierten Repräsentationsverständnisses.

Sind keine Nachkommen vorhanden, die an die Stelle des geminderten Pflichtteilsberechtigten treten können, so wächst der freigewordene Pflichtteil gem. § 760 ABGB den anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig an. Hierbei ist strittig, wie die anteilige Erhöhung der Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten berechnet werden soll. In der Literatur gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden: Die eine schlägt die freigewordenen Pflichtteile im Verhältnis der fiktiven Erbquoten proportional zu, die andere hingegen im Verhältnis der allenfalls durch Minderung verringerten Pflichtteilsquoten.

David Heimbuchner zeigt anhand von Beispielen die Schwächen der vertretenen Auffassungen auf und unterbreitet eine neue Berechnungsmethode, wonach nur solche Pflichtteilsberechtigte anwachsungsberechtigt sind, bei denen keine Ausschließungsgründe nach § 760 Abs 2 vorliegen. Diese Methode soll den Zweck der Pflichtteilsminderung und den hypothetischen Willen des Erblassers berücksichtigen.

Den ganzen Beitrag finden Sie hier: https://doi.org/10.33196/jev202402005601

Mag. David Heimbuchner, LL.M. begleitet unsere Mandanten bei der Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie bei allen Fragen, die sich aus den Schnittpunkten Familie, Unternehmen und Vermögen ergeben.

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