M&A News: Steuerfalle bei Ordinationsübergabe im eigenen Wohnhaus – Betriebsaufgabe versus Betriebsveräußerung

In vielen Fällen betreibt der Seniorpartner seine Ordination in einem Gebäude, welches ihm auch als Wohnsitz dient und nach seinem Ausscheiden in sein Privatvermögen übernommen werden soll. Es stellt sich die Frage der Besteuerung des Gebäudes im Falle der Betriebsaufgabe und im Falle der Betriebsveräußerung.

Die Übergabe von Ärzteordinationen mit eigener Kassenstelle hat stets in dem rechtlichen Rahmen zu erfolgen, der von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse vorgegeben wird.

Kassenärzte haben demnach die Möglichkeit auf Antrag eine Nachfolge-Praxis in Form einer Gruppenpraxis OG zu gründen (§ 1 Abs 2 Modell 4 des OÖ Gruppenpraxis-Gesamtvertrages und § 52a ÄrzteG). Hierbei betreibt der bisherige Kassenstelleninhaber (Seniorpartner) für einen Zeitraum von mind. 3 bis max. 36 Monaten gemeinsam mit einem neuen Partner (Juniorpartner) eine Gruppenpraxis, wobei im Anschluss der Seniorpartner – meist wegen Pensionierung – ausscheidet und der Juniorpartner die Praxis mit seinem Kassenvertrag weiterführt.

In diesem Fall liegt KEINE Befreiung gemäß § 24 Abs 6 EStG vor, sodass die stillen Reserven im Gebäude voll zu besteuern sind (ImmoESt 30 %).

1.  Versteuerung der stillen Reserven im Gebäude

Oft liegt der aktuelle Verkehrswert des Gebäudes meist deutlich über dem Buchwert (Anschaffungskosten abzüglich der geltend gemachten Abschreibungen). Die Differenz aus diesen Beträgen (sogenannte stille Reserven) ist grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegt der Immobilienertragsteuer (30 %).

2. Gebäudebegünstigung bzw. Hauptwohnsitzbefreiung

Gemäß § 24 Abs 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Besteuerung der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe und der damit im Zusammenhang stehenden Übernahme von Gebäuden und Gebäudeteilen ins Privatvermögen unterbleibt. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude bis zuletzt als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen genutzt wurde, keine stillen Reserven übertragen worden sind und (u.a.) der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (sogenannte Gebäudebegünstigung bzw. Hauptwohnsitzbefreiung).

Durch die Wohnsitzbefreiung sollen derartige soziale Härten durch die Ausnahme der stillen Reserven des gesamten Gebäudes von der Besteuerung vermieden werden (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0038; 24.6.2003, 2000/14/0178).

Die Begünstigung gelangt jedoch ausschließlich bei einer Betriebsaufgabe und nicht bei einer Betriebsveräußerung zur Anwendung. Hinsichtlich der Auflösung einer Mitunternehmerschaft ist die Begünstigung auch nur dann anzuwenden, wenn die Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit einstellt. Auch nicht begünstigt ist eine unentgeltliche Übertragung des Betriebes unter Zurückbehaltung des Gebäudes, da in diesem Fall die Gebäudeentnahme zum Teilwert zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall (Gründung einer Gruppenpraxis OG mit dem Juniorpartner) geht der Betrieb zunächst auf die mit dem Juniorpartner gegründete Gesellschaft (OG) über. Nach Ausscheiden des Seniorpartners übernimmt der Juniorpartner sämtliche Geschäftsanteile gegen Leistung einer Ablösezahlung in sein Eigentum. Damit geht auch der gesamte Betrieb auf den Juniorpartner über.

Es erfolgt somit eine Ordinationsübergabe durch Zusammenschluss und anschließender Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, weshalb die Gebäudebegünstigung gemäß § 24 Abs 6 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann und die stillen Reserven zu versteuern sind.

3. Fazit

Vor diesem Hintergrund sollte eine geplante Ordinationsübergabe gut durchdacht werden, da damit unter Umständen eine hohe Steuerlast verbunden sein kann, wenn sich die Ordination im Wohngebäude des Arztes befindet.

Unser Team hat bereits zahlreiche Ärzte bei der Übergabe ihrer Ordination beraten und hat dabei auch stets die steuerrechtlichen Aspekte im Auge.

Ihre Ansprechpartner im Gesellschafts- und Steuerrecht finden Sie hier.

Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M.               Mag. Doris Atzmüller

  Atzmüller Waitz Rechtsanwälte • Rechtsanwalt Linz - Ihre Alternative im Wirtschafts- und Steuerrecht.

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