M&A News: Gibt es noch steuerliche Vorteile beim Verkauf von Beteiligungen durch Privatstiftungen?

VwGH-Entscheidung Ra 2021/15/0053 vom 17.11.2022 –Einschränkung bei der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof am 17. November 2022 einen tiefgreifenden Wandel bezüglich der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen herbeigeführt (Ra 2021/15/0053). Mit dieser Rechtsprechung wurden die bisherigen Regelungen des § 13 Absatz 4 KStG vollkommen neu ausgelegt und damit die Möglichkeiten von Privatstiftungen zur Übertragung stiller Reserven drastisch eingeschränkt.

Hintergrund: Sondervorschriften für Privatstiftungen

Gemäß § 13 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1988 haben Privatstiftungen die Möglichkeit, aufgedeckte stille Reserven durch die Veräußerung von Beteiligungen auf eine im Veräußerungsjahr angeschaffte Beteiligung zu übertragen. Diese Investitionsbegünstigung ermöglicht es, Ersatzbeschaffungen durchzuführen und die Besteuerung des Anteilsverkaufs hinauszuschieben („Möglichkeit der ewigen Steuerstundung“). Im Gegenzug werden die Anschaffungskosten an der Ersatzbeteiligung um die übertragenen stillen Reserven gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anteil von mehr als 10 % an der Körperschaft erworben wird. Die Übertragung stiller Reserven ist auch möglich, wenn die Privatstiftung eine Tochtergesellschaft neu gründet oder durch eine Kapitalerhöhung einen zusätzlichen 10%igen Anteil an der Körperschaft erwirbt.

Bisherige Praxis gemäß der StiftR 2009:

Bislang war neben einer „echten“ Neuanschaffung von Beteiligungen über 10 % auch eine Übertragung stiller Reserven auf eine bereits bestehende 100%ige Tochtergesellschaft im Zuge der Durchführung einer Kapitalerhöhung zulässig. Gemäß der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung führen Kapitalerhöhungen, an denen eine Privatstiftung verhältniswahrend teilnimmt und die zu einem Anschaffungsvorgang von über 10 % in Bezug auf das Kapital vor der Kapitalerhöhung führen, zu begünstigten Anschaffungsvorgängen.

Die Finanzverwaltung war bisher der Ansicht, dass auch ein im Zuge der Kapitalerhöhung geleistetes Agio als Anteilsanschaffung angesehen werden kann, wodurch ebenfalls stille Reserven übertragen werden können. Allerdings werden „reine“ Zuschüsse ohne Kapitalerhöhung nicht als Anteilsanschaffung betrachtet und ermöglichten daher keine Übertragung stiller Reserven, obwohl sich die Anschaffungskosten erhöhen.

Die Finanzverwaltung erlaubte auch die Übertragung stiller Reserven bei Leistung eines Agios im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung sowie bei freiwilligen Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Anteilszeichnung.

Neue Auslegung des § 13 Abs 4 KStG durch die VwGH-Entscheidung:

Durch die VwGH-Entscheidung wurde der § 13 Abs 4 KStG neu ausgelegt. Insbesondere wurden folgende gravierende Einschränkungen für Privatstiftungen festgelegt:

  • Gesellschafterzuschüsse: Die VwGH-Entscheidung hat klargestellt, dass Gesellschafterzuschüsse nicht mehr als Anschaffung einer Beteiligung im Sinne des § 13 Absatz 4 KStG Sie dienen lediglich der Kapitalausstattung und stellen keinen Erwerb neuer Beteiligungen dar und sind somit von der Übertragung stiller Reserven ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Agios, die als normale Gesellschafterzuschüsse fungieren und nicht dazu dienen, Wertverluste für Altgesellschafter bei einer Kapitalerhöhung zu verhindern.
  • Erwerb von Beteiligungen von Dritten: Die Entscheidung beeinflusst den Erwerb von Beteiligungen von einem Dritten nicht. Die Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven bleibt bestehen, sofern der Anteil mindestens 10 % beträgt und weder die Privatstiftung, der Stifter noch einer der Begünstigten allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar bereits zu mindestens 20 % beteiligt ist.
  • Kapitalerhöhung: Eine Übertragung stiller Reserven ist nur möglich, wenn das Beteiligungsausmaß tatsächlich um mehr als 10 % erhöht wird. Dies hat zur Folge, dass eine Kapitalerhöhung bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft nicht mehr zur Übertragung stiller Reserven führt. Denn eine solche Kapitalerhöhung stellt weder eine Änderung des Beteiligungsausmaßes noch den Erwerb einer zusätzlichen 10%-igen Beteiligung dar. Damit sind Kapitalerhöhungen bei 100%igen Tochtergesellschaften steuerlich nicht mehr begünstigt.
  • Nachträgliche Gesellschafterzuschüsse: Nachträgliche Gesellschafterzuschüsse werden nicht den Anschaffungskosten gemäß § 13 Absatz 4 KStG hinzugerechnet.
  • Erfordernis einer tatsächlichen Investition: Eine Übertragung stiller Reserven ist nur möglich, wenn tatsächlich eine Investition in die Beteiligung durchgeführt wird.

Auswirkungen der neuen Auslegung: Reparaturgesetzgebung für „Altfälle“

Das Erkenntnis bereitet in Bezug auf bereits veranlagte Fälle sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen Probleme.

Gemäß den Übergangsvorschriften (§ 26c Z 90 KStG des Begutachtungsentwurfs) ist eine entsprechende „gesetzliche Reparatur“ der Verwaltungspraxis (im Sinne der StiftungsRL Rz 117) für die Vergangenheit geplant, wobei diese „Reparaturgesetzgebung“ auch fiskalen Zwecken dienen soll. Grund dafür ist, dass bei einer „rückwirkenden“ Anwendung der Judikatur des VwGH, meist keine Möglichkeit besteht, die entsprechenden abgaberechtlichen Bescheide zu korrigieren, da bereits die Rechtskraft oder Verjährung eingetreten ist.

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht eine Regelung für die Altfälle zur Übertragung von stillen Reserven vor. Es ist vorgesehen, dass für stille Reserven, die vor dem 01.01.2023 durch Veräußerung aufgedeckt worden sind, sowie für Ersatzbeschaffungen durch eine Kapitalerhöhung, die vor dem 1. Mai 2023 beschlossen wurde, die bisherige Verwaltungspraxis zur Anwendung kommen soll. Ausgenommen davon bleiben „echte“ Missbrauchsfälle, da diese nicht unter § 13 Abs 4 KStG fallen.

Fazit:

Die VwGH-Entscheidung vom 17. November 2022 hat den Steuervorteil von Privatstiftungen bei Anteilsveräußerungen noch einmal massiv eingeschränkt und erfordert von Privatstiftungen und ihren Beratern eine genaue Prüfung und Anpassung ihrer steuerlichen Strategien.

Unser Expertenteam unter dem Lead von Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. unterstützt Sie gerne bei M&A Deals und umfassend in steuerrechtlicher als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht.

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