Geplantes Gesetzesvorhaben:
Gemeinsam mit den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung hat die Bundesregierung Mitte Jänner 2021 ein sogenanntes “Homeoffice-Maßnahmenpaket“ vorgestellt.
Mit diesem Paket soll ein Regelwerk geschaffen werden, das die Parameter einer Homeoffice-Tätigkeit festlegt und dabei so viel Flexibilität und Planbarkeit – für alle beteiligten Seiten – wie möglich mit sich bringt. Wesentlich dabei ist, dass das “Homeoffice-Maßnahmenpaket“ auf Freiwilligkeit (sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer) beruht.
Als Eckpfeiler wurde bei dafür geeigneten Tätigkeiten, dass einzelvertraglich festgelegt werden kann, dass die Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zuhause geleistet werden kann. Diese Vereinbarung ist in schriftlicher Form abzuschließen und kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen werden.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat installiert ist, kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine allgemein gültige Regelung des Homeoffice vereinbart werden. Für diese Fälle entfällt das Erfordernis einer einzelvertraglichen Regelung.
Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht:
Bei einer Tätigkeit im Homeoffice sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit– und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes vollumfänglich anwendbar. Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wurde zudem ergänzend klargestellt, dass Schäden, die Haushaltsangehörige bzw. Haustiere an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den Arbeitnehmern zuzurechnen sind. Interessant für Arbeitnehmer ist jedoch auch, dass das Arbeitsinspektorat – im Gegensatz zum gewöhnlichen Arbeitsort – kein Betretungsrecht für private Wohnungen im Homeoffice besitzt.
Arbeitsmittel und steuerliche Behandlung:
Für Arbeitgeber wesentlich ist auch, dass diese den Arbeitnehmern die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung stellen müssen. Weiters wurde klargestellt, dass es auch möglich sein wird, dass die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden kann, wofür dann vom Arbeitgeber eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung zu leisten ist (zB Laptop).
Die gesetzlichen Regelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind vorerst bis Ende 2023 befristet (und sollen von der Bundesregierung spätestens Ende des Jahres 2022 evaluiert und gegebenenfalls adaptiert werden). Inhaltlich ist davon im Wesentlichen die (steuerrechtliche) Stellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel betroffen.
Entsprechend dem bisherigen geplanten Gesetzesvorhaben soll es sich dabei um keinen steuerpflichtigen Sachbezug handeln. Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice sollen zudem für insgesamt maximal 100 Tage à 3 Euro (= 300 Euro pro Jahr) steuerfrei erfolgen können.
Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar sollen von Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Das geplante Maßnahmenpaket wird für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wesentliche Erleichterung für die Tätigkeiten im Homeoffice darstellen. Wir beraten Sie gerne in diesem nun erstmals in Österreich geregelten Rechtsgebiet und stehen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.