EU: Einheitliches Lieferkettengesetz kommt in Kürze

Im Dezember 2022 haben sich die EU-Länder auf ein europaweites Lieferkettengesetz geeinigt. Das ausgesprochene Ziel dieses Lieferkettengesetzes ist es, einen sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Wirkungen in der gesamten Lieferkette, inklusive dem eigenen Geschäftsbereich, zu gewährleisten.

Für international tätige Unternehmen werden damit neue verpflichtende Standards geschaffen, die – sobald das Gesetz in der EU in Kraft getreten ist – unbedingt einzuhalten sind.

Einige EU-Mitgliedstaaten haben bereits zum aktuellen Stand nationale „Lieferkettengesetze“. Dabei nimmt Deutschland aufgrund der immensen Bedeutung für österreichische Unternehmen eine Sonderstellung ein.

EU-Lieferkettengesetz

Durch das EU-Lieferkettengesetz wird die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes anvisiert. Nächster Schritt ist die Beschlussfassung des Europäischen Parlaments. Derzeit wird davon ausgegangen, dass diese Beschlussfassung voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2023 stattfinden wird. Ab diesem Zeitpunkt haben EU-Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Gesetz umzusetzen.

Gelten soll das EU-Lieferkettengesetz für europäische Unternehmen sowie in der EU tätige Firmen aus Drittstaaten ab 500 Mitarbeitern und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz. Handelt es sich um Risikobranchen, in denen das Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt besonders hoch ist – etwa in der Textil- und Lederindustrie – so werden die Anforderungen bereits ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz erfüllt. Dabei können auch kleine und mittelgroße Unternehmen, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, indirekt etwa als Zulieferer von größeren Unternehmen betroffen sein können.

Deutsches Lieferkettengesetz

In Deutschland ist seit Anfang 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Auch hier ist das erklärte Ziel des Gesetzes, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessen.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Dabei erfolgt eine externe Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Werden Versäumnisse oder Verstöße festgestellt, so kann die Behörde Bußgelder verhängen oder betroffene Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen.

Für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen oder ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend zu machen.

Fazit

Österreichische Unternehmen können auch schon derzeit mit den Auswirkungen des (deutschen) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in Berührung kommen, insbesondere dann, wenn beispielsweise deutsche Unternehmen die Anwendung dieses Gesetzes vertraglich vereinbaren (möchten).

Haben Sie Fragen zum Lieferkettengesetz? Wir unterstützen Sie gerne dabei und beraten Sie auch bei Vertragsverhandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, gemeinsam mit unseren internationalen Partnern.

 

Dr. Gerald Waitz                               Mag. Stefan Paschinger

   

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

 

 

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