Genauso wie viele Unternehmer sind auch Ärzte früher oder später mit der Frage konfrontiert, wer ihre Ordination spätestens zum Zeitpunkt ihres Antritts des wohlverdienten Ruhestands übernehmen soll und wie sich dieser Vorgang, insbesondere auch hinsichtlich der Kassenstellen, ausgestaltet. Waitz Rechtsanwälte hat zuletzt eine solche Übergabe in Form zweier Anteilsabtretungen erfolgreich abgewickelt.
Vor Durchführung der Anteilsabtretungen betrieben zwei Ärzte eine Bruchstellenpraxis in Form einer Gruppenpraxis iSd Modell 2 des OÖ Gruppenpraxis-Gesamtvertrages und § 52a ÄrzteG. Gemeinsam verfügten sie über 1,7 Kassenstellen. Wegen der anstehenden Pensionierung eines der beiden Ärzte war die Findung einer Lösung hinsichtlich des Fortbestands der Gruppenpraxis geboten. Diese Lösung konnte – sogar unter Aufrechterhaltung der 1,7 Kassenstellen – im Rahmen zweier Anteilsabtretungen gefunden werden. Bei diesem Vorgang trat der ausscheidende Arzt seine Anteile an der Gruppenpraxis an seinen in der Ordination verbleibenden Kollegen sowie an eine weitere, neueintretende Ärztin ab. Die Anteilsabtretung erfolgte mit Wirksamkeit zum 01.10.2020 unter Leistung einer Ablösezahlung an den ausscheidenden Arzt.
Die Übergabe von Arztpraxen hat stets in enger Zusammenarbeit mit der Ärztekammer zu erfolgen. Aufgrund der vorhandenen Kassenstellen war im konkreten Fall zuvor auch das Einvernehmen mit der Österreichischen Gesundheitskasse herzustellen.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags sowie die Umfirmierung der Offenen Gesellschaft rundeten das Ergebnis des Übertragungsvorgangs ab, sodass eine reibungslose Übergabe des Ordinationsbetriebs und der Kassenstellen erfolgen konnte.
Beschäftigen auch Sie rechtliche Fragen zur Übergabe Ihrer Ordination oder wollen Sie eine solche übernehmen bzw. gründen? Das Team der Waitz Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Seite! Ihre Ansprechpartner finden Sie hier hier.
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