Fehlende Unterschrift des Steuerberaters ist kein Rückforderungsgrund
Einer Vielzahl von Unternehmen bzw. deren Steuerberater erhielten in den letzten Wochen und Monaten unangenehme Post: Das AWS forderte erfolgte Auszahlungen aus dem Titel des Energiekostenzuschusses zurück. Häufige Begründung: Im Antrag habe die erforderliche Unterschrift eines Wirtschaftstreuhänders bzw. Buchhalters gefehlt und diese könne nachträglich nicht mehr nachgereicht werden. Dieser Formalfehler würde einen Rückforderungsanspruch in Höhe von rund EUR 60.000.- auslösen, so das AWS.
Die betroffene Steuerberatungskanzlei und deren Klient beauftragten daraufhin Waitz Haselbruner Rechtsanwälte mit der Abwehr der Rückforderung.
Gemäß den Richtlinien zum Energiekostenzuschuss wird mit der Unterschrift des Wirtschaftstreuhänders bestätigt, dass in dessen Bericht keine Feststellungen enthalten sind, die der Förderungswürdigkeit entgegenstehen. Außerdem sind die Fälle, die eine Rückforderung auslösen, in den Richtlinien abschließend geregelt. Demnach findet eine Rückforderung bei einem fehlenden Bericht nur dann statt, wenn dem Förderungswerber vom AWS schriftlich eine Frist zur Nachreichung dieses Berichtes unter ausdrücklichem Hinweis auf die negativen Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist gesetzt wurde.
„Wir haben damit argumentiert, dass die fehlende Unterschrift des Wirtschaftstreuhänders eigentlich das Fehlen seines Berichtes bedeutet und daher bei Fehlen der Unterschrift dieselben Bestimmungen anzuwenden sind wie beim Fehlen des Berichtes. Da vom AWS keine Belehrung über die negativen Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist zur Nachholung der Unterschrift erfolgte und der Wirtschaftstreuhänder noch dazu die Unterschrift nachgeholt hatte, nachdem das Fehlen der Unterschrift vom AWS gerügt worden war, haben wir die Rechtsansicht vertreten, dass einem Rückforderungsanspruch jegliche Rechtsgrundlage fehlt“, erläutert unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der das Unternehmen und seinen Steuerberater vertritt.
„Wir konnten das AWS nunmehr von unserem Standpunkt überzeugen und konnten eine schriftliche Bestätigung durch das AWS erwirken, dass die Rückforderung aufgehoben wird. Wir freuen uns, dass unser Klient den Energiekostenzuschuss behalten darf“, so Waitz abschließend.
Autor: Dr. Gerald Waitz
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