Endlich ist sie da!
Die neue Flexible Kapitalgesellschaft – Die wichtigsten Details im Überblick

Dass Unternehmen vereinfacht gegründet und flexiblere Kapitalmaßnahmen möglich sein sollen, war ein langgehegter Wunsch der Start-Up-Szene. Nunmehr liegt die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 vor, mit dem ab 01.01.2024 in Österreich eine neue Form der Kapitalgesellschaft – die Flexible Kapitalgesellschaft – eingeführt werden soll.

In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Bestimmungen zur neuen Gesellschaftsform dar.

Was zeichnet die Flexible Kapitalgesellschaft aus?

Die Flexible Kapitalgesellschaft ist eine gänzlich neue Form einer Kapitalgesellschaft und stellt eine Hybridform zwischen der GmbH und der AG dar: So ist neben dem eigenen Gesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) das GmbHG subsidiär anwendbar. In jenen Bereichen, die bisher nur den Aktiengesellschaften vorbehalten waren (z.B. eigene Anteile der Gesellschaft erwerben und bestimmte Kapitalmaßnahmen), wurden die diesbezüglichen Bestimmungen des AktG übernommen und entsprechend angepasst.

Die Flexible Kapitalgesellschaft kann – wie die GmbH – durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Das Stammkapital beträgt (wie ab 01.01.2024 auch für die GmbH) EUR 10.000. Die Mindeststammeinlage beträgt nur EUR 1 (bei der GmbH weiterhin EUR 70). Abgekürzt wird die Flexible Kapitalgesellschaft mit „FlexKapG“ oder „FlexCo“.

Im Gegensatz zur GmbH wird es bei der FlexCo die Möglichkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe geben. Das heißt, dass eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht (z.B. aufgrund eines Treuhandverhältnisses), nunmehr einmal mit „Ja“ und einmal mit „Nein“ abstimmen kann.

Neu ist zudem, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest EUR 1 Nennbetrag gestückelt (Stückanteile) werden können. Damit wird in Zukunft ein Abgehen vom bisherigen Grundsatz der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils möglich, um den Erwerb von Anteilen in verschiedenen Finanzierungsrunden mit unterschiedlichen Gattungen von Geschäftsanteilen zu ermöglichen.

Auch der Erwerb eigener Anteile soll – nach dem Vorbild der Bestimmungen im Aktiengesetz – mit der FlexCo unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.  Weites können die Gesellschafterinnen nunmehr eine bedingte Kapitalerhöhung zum Zweck der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten (z.B.: Wandelschuldverschreibungen), zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen sowie zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats beschließen. Zu einer bedingten Kapitalerhöhung zum Erreichen des letzteren Zwecks kann auch die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden. Damit wird bis zu einem gewissen Grad die Zuständigkeit der Generalversammlung auf die Geschäftsführung verlagert.

Da für die FlexKapG einige Regelungen aus dem Aktiengesetz adaptiert übernommen wurden, ist im § 6 FlexKapGG eine – im Vergleich zur GmbH – erweiterte Aufsichtsratspflicht vorgesehen. Es muss neben den für die GmbH gesetzlich vorgesehenen Fällen auch dann zwingend ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft (im Sinne des § 221 Abs 2 und 4 UGB) ist.

Neben den „normalen“ Geschäftsanteilen soll es bei der FlexCo nun auch eine zweite Art von Anteilen, nämlich die Unternehmenswert-Anteile, geben. Die Besonderheiten und Vorteile der Unternehmenswert-Anteile stellen wir Ihnen in Kürze in einem gesonderten Beitrag zur Mitarbeiterbeteiligung vor.

Ich bin Gesellschafter einer GmbH und möchte die Vorteile der FlexCo nutzen. Geht das?

In den §§ 25 und 26 FlexKapGG ist vorgesehen, dass eine GmbH oder AG in eine FlexCo und umgekehrt umgewandelt werden kann.

Für die Umwandlung sind die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des GmbHG und AktG einzuhalten. Aus steuerrechtlicher Sicht sind keine Besonderheiten zu beachten.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen in Zusammenhang mit der Gründung einer FlexCo oder Umwandlung Ihrer Gesellschaft in eine FlexCo. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier: Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Mag. Martina Kovačević

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.