25 Klienten fordern unbeschränkte Haftung der Republik für Fehler der FMA
Die Finanzprokuratur hat bislang öffentlich die Haftung der Republik für Fehler der FMA kategorisch abgelehnt. Dabei beruft man sich auf eine gesetzliche Regelung (§3 FMABG), wonach die Republik für Fehler der FMA zwar gegenüber der Bank, nicht aber gegenüber den Kunden haftet.
Unsere Partner Gerald Waitz und Verena Eibensteiner-Palmstorfer haben deshalb jetzt den Verfassungsgerichtshof angerufen. „Wir vertreten die Ansicht, dass dieser Haftungsausschluss verfassungswidrig ist. Nach Art 23 B-VG ist es unzulässig, wenn die Haftung der Republik für das hoheitliche Handeln ihrer Organe ausgeschlossen wird. Dass die Bankenaufsicht zu den Aufgaben der Hoheitsverwaltung gehört, hat auch der OGH schon mehrmals bestätigt“, erläutert Waitz. „Auch ein Verstoß gegen Art 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) liegt unserer Ansicht nach vor“, so Eibensteiner-Palmstorfer.
Es handelt sich österreichweit um die erste Beschwerde, die beim Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Commerzialbank Mattersburg eingebracht wurde. Waitz Rechtsanwälte vertritt dabei 25 ehemalige Bankkunden, die insgesamt einen Schaden von über EUR 4 Mio. erlitten haben.
Unterstützt werden die Geschädigten vom Wiener Prozessfinanzierer LVA24 Prozessfinanzierung GmbH.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.