COFAG: Obergrenzenrichtlinie – Möglichkeit zur Umwidmung von COVID-19-Förderungen

Bis 31.10.2024 kann nach der Richtlinie zur Umwidmung der COVID-19-Förderungen im Falle der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenzen eine Sanierung durch einen Umwidmungsantrag erfolgen.

Liegt eine Überschreitung einer Obergrenze (EUR 2,3 Mio. im Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens oder EUR 12 Mio. im Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens) innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, sieht die Richtlinie drei Optionen der Umwidmung vor.

  • Umwidmung in einen Verlustersatz
  • Schadensausgleich
  • De-minimis-Beihilfe

Die Umwidmung erfolgt in der obigen Reihenfolge. Zuerst hat daher eine Umwidmung in einen Verlustersatz zu erfolgen. Danach oder wenn eine Umwidmung in einen Verlustersatz nicht möglich ist, hat eine Umwidmung in einen Schadensausgleich oder zuletzt in eine De-minimis-Beihilfe zu erfolgen.

Ablauf

Die zuständige Förderstelle für die Gewährung von Beihilfen ist die Finanzverwaltung.

Beihilfenempfänger sind verpflichtet zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören, und wenn dies der Fall ist, ob im Unternehmensverbund, dem sie als verbundenes Unternehmen angehören, eine Obergrenze überschritten wurde. Im Falle einer Überschreitung oder des Verdachts einer solchen hat ein Beihilfenempfänger dies der Förderstelle samt dem errechneten Überschreitungsbetrag unverzüglich mitzuteilen.

Aus unserer Sicht ist hier zu beachten, dass bei einer solchen Meldung bloß der Verdacht einer Überschreitung angegeben wird, insbesondere wenn das Vorliegen eines Unternehmensverbunds strittig ist.

Besteht bei einem Beihilfenempfänger der Verdacht, dass eine Obergrenze im Unternehmensverbund, dem der Beihilfenempfänger als verbundenes Unternehmen angehört, überschritten wurde, hat die Förderstelle den betroffenen Beihilfenempfänger aufzufordern, die Informationen gemäß Punkt 3.4 (Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds, zu Drittbeihilfen im Unternehmensverbund, sonstige Informationen) bereitzustellen.

Liegt auf Basis der gemäß Punkt 3.4 zur Verfügung gestellten Informationen eine Überschreitung von Obergrenzen vor, hat die Förderstelle die betroffenen Beihilfenempfänger binnen angemessener Frist aufzufordern, einvernehmlich ein Unternehmen des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds namhaft zu machen und einzuladen, dass dieser Adressat des Unternehmensverbunds binnen angemessener Frist einen Antrag auf Umwidmung stellt.

Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Der Umwidmungsantrag ist durch einen schriftlich bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

 

Umwidmung in einen Verlustersatz

Kommt es zu einer Überschreitung der Obergrenze, kann eine Umwidmung in einen Verlustersatz beantragt werden. Der Verlust wird auf Ebene des Unternehmensverbunds gemäß Punkt 4.2 der Richtline zum Verlustersatz ermittelt und dem Ergebnis, welches im Vergleichszeitraum erzielt wurde, gegenübergestellt.

Von den ermittelten Verlusten sind finanzielle Maßnahmen und Drittbeihilfen abzuziehen, die nicht in Überschreitung einer Obergrenze angefallen sind und die gewählten Betrachtungszeiträume betreffen.

Als Betrachtungszeiträume können mehrere Zeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 31.3.2022 gewählt werden. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen nicht zusammenhängen, zeitliche Lücken zwischen den Perioden sind zulässig. Den Vergleichszeitraum bildet der entsprechende Zeitraum im Jahr 2019.

Der Verlustersatzbetrag beträgt 70% (90% bei Klein- oder Kleinstunternehmen) der maßgebenden Verluste. Der Verlustersatzbetrag entspricht daher den maßgebenden Verlusten. Dieser ist begrenzt durch die Höhe des Überschreitungsbetrags sowie durch den Differenzbetrag zwischen EUR 12 Mio. und der Summe der dem Unternehmensverbund gewährten Beihilfen nach dem Richtline des Verlustersatzes oder anderen Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens.

 

Umwidmung in einen Schadensausgleich 

Eine Umwidmung in einen Schadensausgleich kann nur beantragt werden, wenn eine Umwidmung in einen Verlustersatz nicht möglich ist. Die Ermittlung des Schadens erfolgt für jedes Unternehmen einzeln und nicht für den gesamten Unternehmensverbund.

Der Schaden ist die Differenz des in einem Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses im Vergleich zum Ergebnis, das im entsprechenden Zeitraum des Vergleichszeitraums erzielt wurde, sofern die Differenz negativ ist.

Der maßgebliche Schaden ist die Summe der ermittelten Schäden der einzelnen Unternehmen in einem Unternehmensverbund abzüglich sämtlicher im Unternehmensverbund erhaltener finanziellen Maßnahmen und Drittbeihilfen (außer Garantien), die nicht in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf den Unternehmensverbund gewährt wurden oder zu gewähren wären.

Der Schadensausgleichsbetrag entspricht dem maßgebenden Schaden, begrenzt mit der Höhe des Überschreitungsbetrags.

Der Betrachtungszeitraum ist auf den Tag genau festzulegen. Es können mehrere Betrachtungszeiträume gewählt werden, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen. Der maßgebliche Zeitraum ist jener zwischen 16.3.2020 und 31.3.2022, in dem Unternehmen von einer Lockdown Maßnahme betroffen waren.

 

Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe

Eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe erfolgt nur, wenn eine Umwidmung in einen Verlustersatz oder in einen Schadensausgleich nicht möglich ist.

Der De-minimis-Rahmen ist der Differenzbetrag zwischen der jeweiligen Obergrenze der anwendbaren De-minimis-Verordnung und dem Gesamtbetrag jener Beihilfe, die der Unternehmensverbund im Betrachtungszeitraum von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat.

Bei der Beantragung einer De-minimis-Beihilfe sind jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO in den vergangenen drei Jahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Ihr Ansprechpartner ist unser Partner RA Dr. Gerald Waitz.

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