COFAG-Beihilfe vor Gericht durchgesetzt

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte ist es gelungen, für ein renommiertes Tiroler Unternehmen die Auszahlung einer COFAG-Beihilfe vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu erreichen.

Unsere Klientin, die im Bereich KFZ-Handel tätig ist, hatte die Gewährung einer Beihilfe aus dem Titel des Ausfallsbonus III beantragt. Dessen Auszahlung wurde von COFAG zum Teil abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, es sei eine Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch aus dem FKZ I und dem Lockdown-Umsatzersatz geboten.

„Trotz unserer bereits außergerichtlichen Aufforderung konnte von der COFAG bzw. vom Bund bis zuletzt nicht lückenlos nachvollziehbar begründet werden, wie sich diese Aufrechnung zusammensetzen soll. Wir wurden von unserer Klientin schließlich mit der Durchsetzung der Forderung vor Gericht beauftragt“, erläutert unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der das Tiroler Unternehmen vor Gericht vertreten hat.

„Bereits in der ersten Verhandlung konnten wir die Republik Österreich dazu bringen, einen Vergleich abzuschließen, wonach 60% der geforderten Summe anerkannt und ausgezahlt werden. Das Geld ist bereits bei unserer Mandantin eingelangt. Das Verfahren konnte daher rasch und erfolgreich abgeschlossen werden“, freut sich Waitz.

Ansprechpartner: Dr. Gerald Waitz

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.