Mit 27.07.2021 wurde ein gänzlich neues Gesetz, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (kurz: EAG), kundgemacht. Mit diesem Gesetz soll durch Förderungen der Ausbau erneuerbarer Energieträger in Österreich forciert werden, um den heimischen Stromverbrauch bis 2030 vollständig aus erneuerbarer Stromerzeugung decken zu können. Damit wird dem Vorhaben der Regierung, den Ausbau von „Ökostrom“ voranzutreiben, Rechnung getragen.
In diesem Artikel dürfen wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes verschaffen.
Marktprämie für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen
Das EAG führt eine Marktprämie für die Erzeugung von „sauberem“ Strom aus erneuerbaren Quellen ein. Diese ist darauf ausgerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Referenzmarktpreis für eine bestimmte Dauer ganz (oder teilweise) auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen, für den ein sogenannter „Herkunftsnachweis“ ausgestellt wurde, gewährt. Die Marktprämie wird grundsätzlich ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage für eine Dauer von 20 Jahren gewährt – soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist.
Das EAG sieht für die Vergabe der Marktprämie zwei verschiedene Systeme vor. Einerseits wird die Förderung durch Ausschreibung (für Photovoltaik und Biomasse bzw. zusätzlich ab dem Jahr 2024 für Windkraft) und andererseits durch die bei der EAG-Förderstelle zu beantragende Marktprämie (für Windkraft, Wasserkraft, Biogasanlagen) vergeben.
Das jährliche Ausschreibungsvolumen beträgt für Photovoltaikanlagen mindestens 700.000 kW, für Biomasseanlagen mindestens 7.500 kW, für Windkraftanlagen mindestens 400.000 kW, für Wasserkraftanlagen mindestens 100.000 kW und für
Biogas mindestens 1.500 kW. Die genannten Ausschreibungsvolumina bedeuten, dass von der EAG-Förderabwicklungsstelle Marktprämien nur bis zur Ausschöpfung dieser jährlichen Volumina vergeben werden.
Allgemeine Fördervoraussetzungen für die Marktprämie
Die Marktprämie wird sowohl für neu errichtete Photovoltaikanlagen als auch für die Erweiterung dieser vergeben, wobei eine gewisse Engpassleistung, die gesetzlich geregelt ist, zu erreichen ist.
Auch neu errichtete, repowerte und bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, neu errichtete und erweiterte Wasserkraft-, und Windkraftanlagen sowie neu errichtete und bestehende Anlagen auf Basis von Biogas sind bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (zB Erreichung einer Engpassleistung) durch eine Marktprämie förderbar.
Weitere Voraussetzung für eine Förderung durch Marktprämie ist, dass die Anlage an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen und ferngesteuert regelbar ist. Daneben gibt es auch noch besondere Ausstattungsmerkmale (Lastprofilzähler, „intelligentes Messgerät“), die für die Gewährung einer Marktprämie erfüllt sein müssen.
Investitionszuschuss
Neben der Marktprämie sieht das EAG auch eine Förderung mittels Investitionszuschusses vor. Dieser Zuschuss wird unter gesetzlich definierten Voraussetzungen auf Antrag für Photovoltaik-, Wasser-, und Windkraftanlagen vergeben, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder das Bahnstromnetz angeschlossen sind und besondere Ausstattungsmerkmale (zB Lastprofilzähler, „intelligentes Messgerät“) erfüllen. Zu beachten ist zudem, dass auch hier eine gewisse Engpassleistung der Anlagen, die gesetzlich geregelt ist, vorliegen muss.
Bevor das EAG zur Gänze in Kraft tritt, bedarf es jedoch für die Bestimmungen der Förderung durch eine Marktprämie noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Zumindest für die Inanspruchnahme der Marktprämie bedarf es daher noch etwas Geduld.
Das Team von Waitz Rechtsanwälte berät Sie gerne über Ihre Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung eines Investitionszuschusses bzw. einer Marktprämie und hält sie über den Stand des Inkrafttretens auf dem Laufenden. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Dr. Gerald Waitz Mag. Sophie Stürmer
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.