Rechtssicherheit für Nachfolgeregelungen gestärkt
Apotheken dürfen in Österreich nicht in der Form einer GmbH betrieben werden. Begründet wird dies im Gesetz damit, dass das mittels Konzession erteilte Betriebsrecht an eine bestimmte Person gebunden ist. Das Verbot des Betriebes einer Apotheken-GmbH schränkt jedoch die Gestaltungsmöglichkeit bei Nachfolgeregelungen erheblich ein.
„Im Fall unserer Klientin, einer in Form einer OG betriebenen Apotheke, war im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Abtretung von Anteilen bzw. der Aufgriff des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters zu einem von einem Sachverständigen zu bestimmenden Preis vorgesehen“, erläutert unser Partner Dr. Gerald Waitz, der den Prozess erfolgreich geführt hat.
Nachdem ein solcher Übergang des Geschäftsanteils durch Aufgriff von einem ausscheidenden auf einen der verbleibenden Gesellschafter vollzogen worden war, sah sich die OG mit einem erheblich negativen Saldo auf dem Verrechnungskonto des ausgeschiedenen Gesellschafters konfrontiert.
Die Klage auf Zahlung dieser Forderung wies das Landesgericht Steyr mit dem Argument ab, dass es beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft wie einer OG zwingend zu einer Gesamtabrechnung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kommen müsse. Eine Trennung der Rechtssphären, nämlich Abtretung unter den Gesellschaftern einerseits und Ausgleich der wechselseitigen Forderungen zwischen ausgeschiedenem Gesellschafter und der Gesellschaft andererseits sei grundsätzlich nicht möglich. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Waitz Rechtsanwälte konnte den OGH zunächst davon überzeugen, dass diese Rechtsfrage von so weitreichender Bedeutung ist, dass sich der OGH entgegen der Zulassungsbeschränkung durch das OLG zur Wahrung der Rechtssicherheit mit dieser Causa inhaltlich auseinandersetzen muss. Der OGH gab der Revision auch inhaltlich statt und stellte klar, dass bei Apotheken eine Gestaltung des Gesellschaftsvertrages dahingehend möglich ist, dass Anteile abgetreten werden und gleichzeitig die Gesellschaft ihre Forderungen gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter (oder umgekehrt) geltend machen kann.
„Ich bin froh, dass der OGH damit die Möglichkeiten für Nachfolgeregelungen bei Apotheken weitestgehend dem GmbH-Recht angepasst hat. Gerade in Zeiten, wo auch bei Apotheken aufgrund des Generationenthemas viele Übernahmen anstehen, ist diese rechtliche Klarstellung für viele Apotheker beruhigend“, zeigt sich Dr. Gerald Waitz erfreut.
Unsere Spezialisten im Bereich Litigation rund um Dr. Gerald Waitz beraten und vertreten Sie gerne in Gerichts- und Schiedsverfahren sowie außergerichtlichen Verhandlungen zur Streitbeilegung.
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