In einer aktuellen Entscheidung (EuGH 25.11.2021, C-233/20) zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (OGH 29.04.2020, 9 ObA 137/19s) hat der EuGH nunmehr klargestellt, dass die österreichische Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht gebührt, unionsrechtswidrig ist.
In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Aussagen des europäischen Höchstgerichts und die sich daraus ergebenden Folgen für das österreichische Urlaubsgesetzes zusammen.
Urlaubsersatzleistung
Kommt es vor Verbrauch des Urlaubs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist grundsätzlich der offen gebliebene Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, dem Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) in Form einer Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Eine Urlaubsersatzleistung gebührt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund – somit unberechtigt – vorzeitig austritt (§ 10 Abs 2 UrlG).
Unionsrecht
Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und Artikel 31 Abs 2 EU-Grundrechte-Charta (GRC) gewährleisten ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub. Dieses Grundrecht beinhaltet auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte.
Auch wenn der OGH bisher dazu tendierte, dass die österreichische Regelung des § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtlich unbedenklich ist, hat er den EuGH nunmehr ersucht, über die Vereinbarkeit des § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger war von 25.06.2018 bis 09.0.2018 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Im Beschäftigungszeitraum verbrauchte er vier Urlaubstage.
Am 09.10.2018 beendet der Kläger das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Im Beschäftigungszeitraum hatte er einen Urlaubsanspruch von 7,33 Arbeitstagen erworben. Da er bereits vier Urlaubstage verbraucht hatte, betrug sein offener Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3,33 Arbeitstage. Die Beklagte hat dem Kläger unter Verweis auf die Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 322,06 samt Zinsen. Er brachte vor, dass die Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach bei unberechtigtem Austritt keine Urlaubsersatzleistung gebühre, gegen Artikel 31 Abs 2 GRC und Artikel 7 ArbeitszeitRL verstoße und daher nicht zur Anwendung komme.
Das Erstgericht wies die Klage ab und hielt fest, dass aus Artikel 7 Abs 2 GRC nicht ableitbar sei, dass der Arbeitnehmer bei jeder Art der Beendigung Anspruch auf eine Ersatzleistung habe. Dieser Ansatz wäre unverhältnismäßig. Bei einem vorzeitigen unberechtigten Austritt und somit Vertragsbruch des Arbeitnehmers sei es aufgrund der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verbrauch des Urlaubsanspruchs gewährt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgericht und hielt zusammengefasst fest, dass der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden könne, dass § 10 Abs 2 UrlG in Widerspruch zu Artikel 7 ArbeitszeitRL bzw. Artikel 31 GRC stehen würde.
Da sich der EuGH zu dieser Frage bislang nicht geäußert hatte, hat der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung dazu ersucht.
Kernaussagen des EuGH
Das europäische Höchstgericht verweist in seiner Entscheidung zunächst auf den Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub: Er soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zum einen von der Arbeit zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Als zweiten Aspekt umfasst das unionssozialrechtliche Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub einen Anspruch auf Bezahlung und – eng damit verbunden – den Anspruch auf finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbraucht wurde.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Artikel 7 Abs 2 ArbeitszeitRL vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. Diese Bestimmung stellt für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung auf keine andere Voraussetzung als jene ab, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub verbraucht hat. Somit ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Artikel 7 Abs 2 ArbeitszeitRL nicht maßgeblich.
Die österreichische Regelung, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das letzte laufende Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet hat, steht somit Artikel 7 ArbeitszeitRL und Artikel 31 GRC entgegen.
Zusammenfassend hielt der EuGH fest, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommene Urlaubstage hat, und zwar unabhängig vom Grund, warum er diese nicht verbrauchen konnte. Vor diesem Hintergrund muss das nationale Gericht auch nicht prüfen, ob der Verbrauch dieser bezahlten Urlaubstage für den Arbeitnehmer unmöglich war.
Ausblick
Diese Entscheidung hat nicht nur für den aktuellen Anlassfall Relevanz, sondern ist von den österreichischen Gerichten jedenfalls – und ungeachtet des § 10 Abs 2 UrlG – zu beachten. Zudem muss der österreichische Gesetzgeber § 10 UrlG entsprechend reparieren, sodass kein Verstoß mehr gegen Unionsrecht vorliegt.
Die die Urlaubsersatzleistung nach drei Jahren ab Fälligkeit – somit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses – verjährt, können vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung geltend machen, sofern der Austritt noch keine drei Jahre zurückliegt.
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Dr. Gerald Waitz Mag. Martina Kovačević
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