M&A News: Teilabtretung eines Geschäftsanteils trotz fehlender „Teilbarkeitsklausel“ im Gesellschaftsvertrag

Nach § 79 Abs 1 des GmbH-Gesetzes ist die Teilung eines Geschäftsanteiles (unter Lebenden) nur dann zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist.  Fehlt eine solche Bestimmung und wird der Geschäftsanteil dennoch geteilt und ein Teil des Geschäftsanteils übertragen – beispielsweise im Rahmen eines Anteilskaufvertrages – sind die Teilung und Teilübertragung des Geschäftsanteils grundsätzlich unwirksam.

In der Literatur wird jedoch unter Verweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1976 (1 Ob 530/76) auch dann eine Teilabtretung von Geschäftsanteilen zugelassen, wenn eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag aus welchen Gründen auch immer fehlt (etwa weil die GmbH vereinfacht gemäß § 9a GmbHG über das Unternehmensserviceportal gegründet wurde und die Errichtungserklärung eine solche „Teilbarkeitsklausel“ nicht enthält).

In einer aktuellen Entscheidung des OGH vom 06.11.2024 (6 Ob 224/23v) wurde nun die Entscheidung aus dem Jahr 1976 bestätigt und festgehalten, dass das Fehlen einer Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bei einer Zustimmung bzw. Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter zu bzw bei einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung führt. Dies wäre im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 79 Abs 1 GmbHG überschießend; die Bestimmung des § 79 GmbHG darf nicht zu einem Selbstzweck werden, sondern zielt vielmehr darauf ab, die Interessen der beteiligten Gesellschafter zu wahren.

Stimmen daher alle Gesellschafter einer Teilabtretung zu oder wirken aktiv daran mit, ist die fehlende Regelung im Gesellschaftsvertrag kein Hindernis für die Wirksamkeit der Teilabtretung. In diesem Fall hat das Gericht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Teilung nicht von Amts wegen zu prüfen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zustimmung der Gesellschafter immer nur für die konkrete Teilabtretung möglich ist (somit keine pauschale Zustimmung möglich).

Trotz dieser begrüßenswerten Entscheidung des OGH empfiehlt es sich, eine die Teilung gestattende Regelung im Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne bei Fragen in Zusammenhang mit der Ausgestaltung Ihres Gesellschaftsvertrages. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier

Rechtsanwältinnen Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Mag. Martina Kovačević

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