3-G am Arbeitsplatz – Die wichtigsten Details im Überblick

Nun ist es fix: Die „3-G-Regel“ gilt auch am Arbeitsplatz. Dann dürfen nurmehr Arbeitnehmer, die geimpft, getestet oder genesen sind, ihren Arbeitsort betreten. Am Montagabend (25.10.2021) wurde die entsprechende Verordnung (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) veröffentlicht.

In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Details der neuen Verordnung dar.

Für wen gilt die Verordnung und ab wann ist der 3G-Nachweis verpflichtend?

Ein 3G-Nachweis ist ab dem 1.11.2021 für alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber verpflichtend, wenn physische Kontakte zu anderen Personen (zB. zu Kunden, Mitarbeitern, Vorgesetzten, Lieferanten, etc.) nicht ausgeschlossen werden können. Auch Lehrlinge und Praktikanten sind davon umfasst.

Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob diese Personen tatsächlich Kontakt mit anderen Personen haben – bereits die Möglichkeit dazu ist ausreichend.

Nicht als Kontakt gelten höchstens zwei Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Bis 14.11.2021 gilt eine Übergangsbestimmung: Jene Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis erbringen, haben stattdessen eine FFP2-Maske am Arbeitsort zu tragen.

Welcher Nachweis gilt wie lange als 3G-Nachweis?

Es sind jene Testnachweise gültig, die laut Stufenplan in der jeweiligen Stufe als Nachweis im Sinne der 3G-Regel gelten. Derzeit sind das:

Für Geimpfte:

Zweitimpfungen (Moderna, BioNTech/Pfizer, Astra-Zeneca) gelten ab der 2. Impfung bis 360 Tage nach der Zweitimpfung als Nachweis.

Einmalimpfungen (Johnson & Johnson) gelten ab 22 Tage nach der Impfung bis 270 Tage nach der Impfung als Nachweis.

Auffrischungsimpfungen (3. Dosis) gelten bis 360 Tage ab der 3. Impfung.

Für Genese:

Ein Antikörpernachweis gilt 90 Tage ab der Nachweiserstellung als Nachweiserstellung.

Eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Covid-19-Infektion oder ein Genesungsnachweis oder ein Absonderungsbescheid gilt 180 Tage nach überstandener Infektion als Nachweis.

Für Getestete:

Ein PCR-Test gilt 72 Stunden, ein Antigentest 24 Stunden, nach der Testabnahme als Nachweis.

Gilt Testzeit als Arbeitszeit?

Der Arbeitnehmer muss sich selbst rechtzeitig um ein Testergebnis kümmern. Testzeit gilt somit nicht als Arbeitszeit. Ein Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit für Testung besteht ebenfalls nicht.

Wer kontrolliert den 3G-Nachweis und welche Daten darf der Arbeitgeber speichern?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kontrollen durchführen. Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat zudem einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Es sind aber keine Einlasskontrollen“ durchzuführen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht sollen – je nach Größe und Struktur des Betriebes, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit – entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen ausreichen. Stichprobenartige Kontrollen müssen wirksam sein. Das ist dann der Fall, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadisch durchgehende Kontrollen) erfolgen.

Der Arbeitgeber darf die Daten über den 3G-Nachweis abfragen und speichern, hat sie aber zu minimieren und ehestmöglich wieder zu löschen. Zu erheben sind insbesondere Name des Mitarbeiters, Gültigkeitsdatum und Art des Nachweises sowie das Datum der Abfrage.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Kommen Arbeitgeber ihrer Kontroll- bzw. Hinweispflichten nicht nach, drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 3.600. Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen sind daher jedenfalls (Belehrung, durchgeführte Kontrollen) zu empfehlen.

Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis erbringen dürfen ab dem 15.11.2021 den Arbeitsort nicht betreten. Es liegt in diesem Fall eine Arbeitsverhinderung vor, die zur Vorenthaltung des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht. Die Vereinbarung von Homeoffice ist aber (sofern möglich) selbstverständlich zulässig.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen in Zusammenhang mit der Umsetzung eines 3G-Konzeptes für Ihre Unternehmen sowie bei anderen rechtlichen Themen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier:

Dr. Gerald Waitz                                                   Mag. Martina Kovačević

Dr. Gerald Waitz - Waitz Rechtsanwälte • Rechtsanwalt Linz - Ihre Alternative im Wirtschafts- und Steuerrecht.     

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