Pre-Structuring vor einem Share-Deal: Abspaltung von nicht verkaufsrelevantem Vermögen erfolgreich im Firmenbuch eingetragen

Im Zusammenhang mit einem Share-Deal wird eine Holdinggesellschaft mit drei operativen Tochtergesellschaften erworben. Die als Tochtergesellschaft fungierende Immobiliengesellschaft samt einer operativen Gesellschaft, die nicht in das Port-Folio der erwerbenden Gesellschaft passt, werden vor der Transaktion auf eine neu zu gründende Gesellschaft des Verkäufers abgespalten.

Im Zusammenhang mit der Spaltung sind zum einen die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen gemäß SpaltG als auch die steuerrechtlichen Voraussetzungen des UmgrStG einzuhalten.

Gemäß SpaltG sind insbesonders folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Wahlrecht zwischen Spaltung zur Aufnahme (die Gesellschaft besteht bereits) oder Spaltung zur Neugründung – bei der Spaltung zur Neugründung ist der Summengrundsatz einzuhalten (dh die beiden an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen zusammen das Stammkapital der abspaltenden Gesellschaft erreichen).
  • Folgende Bilanzen sind erforderlich:
    • Schlussbilanz samt Anhang zum Spaltungsstichtag
    • Übertragungsbilanz zum Tag nach dem Spaltungsstichtag
    • Restvermögensbilanz zum Spaltungsstichtag
  • Zwingende Restvermögensprüfung: Prüfung, ob das bei der abspaltenden Gesellschaft verbleibende Restvermögen dem Stammkapital samt den gebundenen Rücklagen entspricht
  • Zwingende Zwischenbilanz, sofern nicht die Erstellung des Entwurfes des Spaltungsvertrages binnen sechs Monaten nach dem Spaltungsstichtag erfolgt
  • Strenge Haftungsbestimmungen gemäß § 15 SpaltG: beide an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften zumindest mit dem ihr zugeordneten Spaltungsvermögen

Im Steuerrecht ist es wichtig, dass bei einer Spaltung ausschließlich qualifiziertes Vermögen übertragen wird. Qualifiziertes Vermögen sind nur (Teil)Betriebe, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapitalanteile. Sofern nicht qualifiziertes Vermögen (z.B. Cash mit einem Kapitalanteil) übertragen wird, ist die gesamte Spaltung steuerpflichtig!

Verantwortlich für die Umsetzung des Projekts waren unsere Partnerinnen Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Rechtsanwältin Mag. Verena Eibensteiner-Palmstorfer, LLB.oec.

Waitz Ramsauer 3 Waitz Rechtsanwälte • Rechtsanwalt Linz - Ihre Alternative im Wirtschafts- und Steuerrecht.

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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

 

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Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
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