„Like“ zu einem Posting kommt nicht die Bedeutung einer Willenserklärung (urheberrechtlichen Zustimmung) zu
Die von unserer Kanzlei vertretene Klägerin ist ein im Maschinenbau und Maschinenhandel tätiges Unternehmen. Der Beklagte fungierte bis Mai 2018 als Handelsvertreter der Klägerin, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war er Vertriebsleiter eines Konkurrenzunternehmens.
Während des aufrechten Vertragsverhältnisses zur Klägerin veröffentlichte der Beklagte im Internet auf seinem „LinkedIn-Account“ zwei Lichtbilder einer Schweißnahtfräsmaschine unserer Mandantin. Diese Lichtbilder wurden vom Geschäftsführer unserer Mandantin im Auftrag und deren Namen zu Dokumentations- und Werbezwecken angefertigt. Ursprünglich erfolgte die Veröffentlichung dieser Lichtbilder durch den Beklagten mit Zustimmung unserer Mandantin. Der Geschäftsführer setzte auf der Internetplattform „LinkedIn“ ein „Like“ unter den geposteten Lichtbildern.
Zur Sicherung des inhaltsgleichen, auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsbegehrens wurde beantragt, dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die gegenständlichen Lichtbilder zu verbreiten oder zu veröffentlichen, da die Lichtbilder vom Geschäftsführer für das Unternehmen und in dessen Auftrag hergestellt sowie dem Beklagten keine Verwertungsrechte übertragen worden sind.
1. Entscheidung des Erstgerichts
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und führte begründend aus, dass die gegenständlichen Lichtbilder als Lichtbildwerke zu qualifizieren sind. Da in einem solchen Fall bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern das Urheberrecht des Herstellers und das Leistungsschutzrecht des Unternehmers nebeneinander bestünden, kommt das Ausschließungsrecht nach § 74 UrhG der Klägerin zu. Aus der Nichtzurücknahme des „Likes“ durch den Geschäftsführer der Klägerin könne nicht auf eine fortdauernde Einwilligung geschlossen werden.
2. Entscheidung des Rekursgerichts
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten folge und wies den Sicherungsantrag ab, in dem es begründend ausführte, dass sich der Urheber eines Lichtbildwerkes auch auf die Leistungsschutzrechte nach § 74 UrhG berufen könne, dies aber nicht gelte, wenn Urheber und Leistungsschutzberechtigter auseinanderfielen. Neben dem Urheberrecht des Fotografen könne es daher kein Leistungsschutzrecht des Unternehmers geben. Da der Klägerin kein Leistungsschutzrecht zustehe, fehle es dieser an der Aktivlegitimation.
3. Revisionsrekurs und Entscheidung des OGH
In dem von uns eingebrachten Revisionsrekurs wurde zusammenfassend vorgebracht, dass bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern dem Unternehmer nicht nur das Leistungsschutzrecht, sondern auch das Urheberrecht zustehen müsse. Zudem ließe sich aus einem „Like“ keine urheberrechtliche Zustimmung ableiten.
In seiner Entscheidung zu 4 Ob 226/19t bestätigte der OGH unsere Rechtsansicht, wonach unserer Mandantin zumindest das Werknutzungsrecht an den in Rede stehenden Lichtbilder zusteht, weshalb sie auch zur Klagsführung legitimiert ist. Zudem kann dem Setzen eines „Likes“ zu einem Posting in einem sozialen Netzwerk nicht die Bedeutung einer Willenserklärung (urheberrechtlichen Zustimmung) zukommen.
Die Frage betreffend der Konkurrenz zwischen dem Leistungsschutzrecht des gewerbsmäßigen Lichtbildherstellers und dem Urheberrecht des das Lichtbild aufnehmenden Angestellten wurde vom OGH nicht behandelt, da unserer Mandantin jedenfalls das Werknutzungsrecht an den gegenständlichen Lichtbildern und damit auch die Klagebefugnis zusteht.
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