Wir freuen uns über einen weiteren Erfolg in einem COFAG-Rückforderungsverfahren. Das Bundesfinanzgericht („BFG“) hat unseren Beschwerden mit schriftlichem Erkenntnis vollinhaltlich stattgegeben. Die Rückforderungs- und Zinsenbescheide des Finanzamts Österreich wurden ersatzlos aufgehoben.
Ausgangslage
Das Finanzamt hatte von unserer Mandantin, einem österreichischen Technologieunternehmen, zwei Förderungen zurückverlangt: einen Ausfallbonus III von 80.000 Euro und einen Fixkostenzuschuss 800.000 von rund 313.235 Euro. Hinzu kamen Zinsen von insgesamt rund 45.000 Euro.
Die Behörde begründete die Rückforderung (kurz gefasst) damit, dass die Mandantin keine operative Tätigkeit in Österreich ausübe. Gestützt hat sie das unter anderem auf zwei Umstände: ein „virtuelles Büro“ als Firmensitz und ausländische Tochtergesellschaften, die angeblich das operative Geschäft führen.
Die Entscheidung
Das BFG hat nach zwei mündlichen Verhandlungen, in denen wir unseren Rechtsstandpunkt ausführlich darlegen konnten, ausdrücklich festgestellt, dass unsere Mandantin „ohne Zweifel operativ in Österreich tätig“ ist. Damit ist das Gericht vollinhaltlich unserem Rechtsstandpunkt gefolgt.
Wir konnten im Verfahren insbesondere darlegen, dass unsere Mandantin alle Kundenverträge im eigenen Namen abschließt, ihre Kunden vollumfänglich (selbst) betreut und eine Technologieplattform vertreibt. Dass die Software von einer (ausländischen) Tochtergesellschaft programmiert wird, ändert daran nichts. Auch wer Produkte zukauft, ist operativ tätig.
Diese Tätigkeit findet – wie wir erfolgreich belegen konnten – in Österreich statt, weil die maßgeblichen Personen überwiegend von Österreich aus arbeiten, wenn (auch) im (nicht-österreichischen) Home Office. Zudem verlagern die häufigen Auslandsreisen der Geschäftsführung den Tätigkeitsmittelpunkt nicht ins Ausland. Dasselbe gilt für einen vorübergehenden pandemiebedingten Aufenthalt im Ausland.
Auch hinsichtlich der Höhe der behaupteten Rückforderung konnten wir überzeugend darlegen, dass die beide Förderungen – nicht nur dem Grunde nach – sondern gänzlich zustehen. Aufgrund unserer Argumentation hat das Finanzamt im Verfahren bemerkenswerterweise keine (weiteren) Einwendungen gegen die Höhe der bezogenen Förderungen erhoben.
Rechtliche Bedeutung
Das BFG hat die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Zum Begriff der „operativen Tätigkeit in Österreich“ nach § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Offen ist insbesondere, wie häufige Auslandsreisen und pandemiebedingte Auslandsaufenthalte zu beurteilen sind. Die Entscheidung ist daher (vorerst) noch nicht rechtskräftig.
Dazu ein Statement von RA Mag. Stefan Paschinger-Ecker, der das Verfahren von Anfang an betreut und die Mandantin erfolgreich vor dem BFG vertreten hat:
„Wir haben, wie auch die Entscheidung des BFG deutlich zeigt, sowohl mit unserer Argumentation als auch mit der durchgängig verfolgten Strategie den Rechtsstandpunkt der Behörde deutlich widerlegen können.
In diesem Verfahren haben wir rechtliches Neuland betreten und, auch im Sinne unserer Klienten, hoffentlich dazu beitragen können, dass – in Zukunft – ähnlich gelagerte Fälle für nunmehr mit Rückforderungsbescheiden konfrontierten Unternehmen positiv ausgehen.
Dieser überragende Erfolg zeigt aber auch sehr deutlich, dass sich Unternehmen von einem Rückforderungsbescheid nicht einschüchtern lassen sollten, sondern dagegen – oftmals erfolgreich – vorgehen können.“
Was bedeutet das für Unternehmen?
Ein Firmensitz in einem virtuellen Büro und eine internationale Konzernstruktur schließen eine operative Tätigkeit in Österreich nicht von vornherein aus. Entscheidend ist, wo und von wem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Das Verfahren zeigt außerdem, dass sich das Beschwerdeverfahren lohnt: Erst vor dem BFG wurde der Sachverhalt vollständig ermittelt.
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